Einen solchen Umweg ging eine im Home-Office beschäftigte Frau, als sie ihr Kind zum Kindergarten brachte. Ihr Arbeitsplatz ist ihr Zuhause – macht das für den Versicherungsschutz einen Unterschied?

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Im aktuellen Fall, der im Sozialgericht Hannover behandelt wurde, hatte eine Home-Office-Beschäftigte auf dem Rückweg vom Kindergarten einen Unfall erlitten. Gilt das noch als Arbeitsweg, als Arbeitsunfall oder Wegeunfall? Zunächst einmal wirkt es eher nicht so, als ob eine der Kategorien zutreffend sein könnte. Die Frau war in ihrem Zuhause arbeitsam, im Home-Office erfüllte sie die Aufträge ihres Arbeitgebers. Befindet sie sich also zurück auf dem Weg nach Hause, so könnte man nun argumentieren, ist sie demnach auch auf dem Weg zurück zu ihrem Arbeitsplatz.

Arbeitsunfall oder Umweg

Die Berufsgenossenschaft war anderer Auffassung und nahm den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Zwar hätte die Frau gegen diesen Entscheid klagen können, doch ersparte sie sich die Mühe, da sie die Kosten der Heilbehandlung schließlich von ihrem gesetzlichen Krankenversicherer erstattet bekam. Doch hier endete der Fall trotzdem noch nicht.

Denn die Kasse trug die Kosten nur in der Annahme, es hätte sich um einen Arbeits- respektive Wegeunfall gehandelt – sie forderte das Geld von der Berufsgenossenschaft zurück, es handelte sich hier um die Summe von zwanzigtausend Euro. Es kam zu einer Klage, die das Gericht zurückwies.

Beim Home-Office gibt es keine Arbeitswege

Die Grundlage dafür: Beim Home-Office gibt es tatsächlich keine Arbeitswege. Also auch keine Umwege, welche im gesetzlichen Schutz inbegriffen sein könnten. Die Mutter hatte ihr Kind zum Kindergarten gebracht, um es dort unterzubringen – ohne den Gang zum Kindergarten hätte sie zu Hause bleiben und mit der Arbeit beginnen können, so der Wortlaut auf anwalt.de zum Fall.

Das Gericht erkennt durchaus an, dass bei Arbeitnehmern in Home-Office-Beschäftigungsverhältnissen durchaus Motive vorliegen können, das Kind anderenorts unterzubringen als in den eigenen vier Wänden, am Arbeitsplatz. Jedoch sei es Sache des Gesetzgebers, zu klären ob und auf welcher Weise derartige Wege mit der Sozialversicherung umschlossen sein sollen.

Home-Office: Wege über gesetzliche Krankenasse versichert

Im vorliegenden Fall jedenfalls wurde die gesetzliche Krankenkasse als zuständig erkannt, was mit dem Grundgesetz konform ginge. Da allen voran der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 GG und der besondere Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 GG durch die geltenden Regelungen nach Ansicht des SG Hannover in genügendem Maße gewahrt seien.

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Das heißt also für Beschäftige mit Home-Office-Arbeitsplätzen, dass sie nicht auf gesetzlich unfallversicherten Arbeitswegen wandeln können. Wer sich auf den Weg macht nach draußen, um beispielsweise sein Kind in die Schule oder den Kindergarten zu bringen, kann nicht auf den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bauen sondern, wie auch bei allen anderen Unfällen, sondern auf die gesetzliche Krankenkasse. Deshalb empfiehlt es sich hier besonders, zusätzlich eine private Unfallversicherung abzuschließen.

anwalt.de

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