Eine Umsatzsteuerbefreiung auch für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es wesentlichen für die steuerfreie Versicherungs-Vermittlungstätigkeit sei, Kunden zu suchen und an Versicherer zu vermitteln. Leistungen von Versicherungsvertretern und -maklern seien nur steuerfrei, wenn sie zugleich zum Versicherer und zum Versicherungsnehmer (VN) in Beziehung stehen.

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Im vorliegenden Fall des Weiterverkaufs von Rentenversicherung an einen Aufkäufer wurden jedoch keine Kunden mit einem Versicherer zusammengeführt (der Versicherer selbst sei in den Vorgang nicht involviert, berichtet Haude.de), sondern nur der VN mit einem Aufkäufer.

Anlehnung an EuGH-Urteil

Nach § 4 Nr. Umsatzsteuergesetz, so Haufe.de, sind Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei. Der Verkauf von Rentenpolicen stelle keine derartige Leistung dar. Der Verkauf von Rentenpolicen sei mit dem Verkauf von Kapitallebensversicherungen (LV) vergleichbar. In beiden Fällen sei das Ziel eine langfristige Vereinbarung zur Sicherung der Altersvorsorge gemeinsam ist.

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Und nach der Rechtsprechung des EuGH (Az.: C-242/08) stellt die entgeltliche Übertragung (eines Bestands) von LV schon ihrem Wesen nach keinen Bankumsatz dar. Dieser Grundsatz ist auf die hier streitigen Umsätze übertragbar, denn auch vorliegend wurden keine Zahlungsumsätze vermittelt, sondern vielmehr die Übertragung der Rechtsposition des Versicherungsnehmers bei laufenden Rentenversicherungsverträgen.

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