Früher war es der Paragraf 89 Versicherungs-Aufsichtsgesetz (VAG), der bis vor gut 15 Jahren scheinbar nur theoretisch regeln sollte, was passiert, wenn ein Lebensversicherer in die Knie geht. Nur Pessimisten und Berufsgegner der Lebensversicherung warnten immer wieder vor Pleiten, an die bis zum ersten Protektor-Fall (Mannheimer Leben 2002) keiner glaubte. Aber die aktuelle Lage, in der die Versicherer Zusatzreserven für ihre Garantien aufbauen und kaum noch überrechnungsmäßige Zinsen erwirtschaften, geben dem Pleite-Paragrafen im VAG eine neue Bedeutung.

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LV-Leistungs-Kürzungen auf 5 Prozent gedeckelt? Oder nicht?

Aus dem alten § 89 wurde mit dem novellierten VAG der § 314. Was steht drin? Die "Aufsichtsbehörde (kann), wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungs-Unternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. (…)“. Auf deutsch: Je nach Lage und Dramatik des Falles könnte der klamme Versicherer etwa (rein theoretisch!) fünf vielleicht gar zehn Prozent der Leistungen kürzen.

Nun berichtet „Fonds Professionell“ mit Verweis auf den Grünen Finanzexperten Gerhard Schick von einer zu dem § 314 widersprüchlichen Regelung im VAG. Laut Paragraf 222 Absatz 5 VAG dürfe die Bafin die Verpflichtungen aus LV-Verträgen um maximal fünf Prozent kürzen. Die LV-Garantien seien gesetzlich „längst nicht so sicher sind, wie viele immer denken“, zitiert „Fonds Professionell“ Gerhard Schick; der finanzpolitischer Sprecher der Grünen im Deutschen Bundestag ist.

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Gerhard Schick: „undurchsichtig halten“

„Die Gesetzeslage sei verworren und widersprüchlich, die Garantien könnten sehr wohl stark gekürzt werden“, schreibt „Fonds Professionell“ zu Schicks Aussagen: "Die Bundesregierung will die Rechtslage undurchsichtig halten, damit sie im Ernstfall freie Hand hat", wird Schick weiter zitiert, der seinerseits dem Bericht zufolge für den Ernstfall einer LV-Pleite Rechtssicherheit fordert.

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