Auf den Geldbahnen zwischen den deutschen Versicherungen und den deutschen Versicherten ist jeden Tag ganz schön was los, über 120 Millionen Euro werden täglich von deutschen Schaden- und Unfallversicherern auf die Konten von Versicherten und Geschädigten transferiert.

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Manche Versicherte fragen sich, ob dieser Geldeingang, der zum Ausgleich für ihren Schaden auf ihrem Konto eingegangen ist, auch beim Finanzamt gemeldet werden muss, damit auch dieses etwas von dem Schaden hat. Bei der Beantwortung dieser Frage kann man sich nun (fast) immer auf das (Steuer-)Recht beziehen und dieses sagt zur Frage Finanzamt ja oder nein: Es kommt darauf an – und zwar auf den Einzelfall, so schrieb der GDV unlängst zum Thema.

Ersatz für steuerpflichtige Einnahmen muss gemeldet werden

Das heißt, der Eingang einer Zahlung von der Versicherung muss immer nur dann beim Finanzamt steuerlich angegeben werden, wenn diese Zahlungen einen Ersatz für steuerpflichtige Einnahmen oder steuerlich geltend gemachte Werbungskosten darstellen oder die Versicherungsprämien seinerzeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen worden sind – so der GDV weiter. In der Regel ist es so, dass Meldungen beim Fiskus ausbleiben können, so lange es sich um den Ersatz eines Schadens aus dem Privatleben handelt.

Das heißt also, wenn sich ein Wasserrohrbruch ereignet hat und der Hausratversicherer entsprechende Zahlungen leistet, um die Wohnungseinrichtung zu ersetzen, dann kann diese Leistung des Versicherers getrost unversteuert und also ungemeldet bleiben, auch tut die Höhe des Schadens hier nichts zur Sache.

Ob also die Kostenerstattung für die Neueindeckung des Daches nach einem Sturm oder für die Möbel nach einem Wasserschaden – der Fiskus muss hiervon nichts wissen, ebenso wenig von der Leistung, die die Kfz-Versicherung des Unfallgegners zur Begleichung der Reparaturkosten überweist – auch wenn diese Entschädigung nachher als laufende Rente beim Unfallopfer eingeht, so wie es bei dem Modell Unterhaltsersatz oder Schmerzensgeld üblich ist.

Achtung bei doppelt steuerlich geltend gemachten Beträgen

Obacht ist immer dann geboten, wenn sich eine Dopplung steuerlich geltend gemachter Leistungen abzeichnet. Wenn also die Versicherung geschädigte Dinge ersetzt oder Leistungen erbringt, die schon einmal steuerlich geltend gemacht worden sind oder gemacht werden sollen.

Die GDV gibt hier das Beispiel von Bildschirmarbeitsplatzbrillen oder häuslichen Arbeitszimmern. Wenn also die Versicherung aufkommt für eine Brille, die zu Schaden gekommen ist und welche der Arbeitgeber bereits unter seinen Werbungskosten von der Steuer abzog – dann sei es richtig, die Versicherungsleistung bei der kommenden Steuererklärung zu verrechnen als quasi negative Werbungskosten.

Dies muss sein, damit der Arbeitnehmer die neue Brille wieder als Arbeitsmittel steuerlich geltend machen darf. Alternativ müsste der Arbeitnehmer die Entschädigungsleistung mit den Kosten für seine neue Brille verrechnen – dann darf er den übersteigenden Betrag wieder als Werbungskosten geltend machen. Genauso gilt es, bei der Einrichtung des steuerlich geltend gemachten häuslichen Arbeitszimmers zu verfahren.

Werbungskosten abziehen

Komplizierter wird es, wenn ein Arbeitszimmer nur teilweise beruflich genutzt wird. Auch hier müssen die Entschädigten den Betrag in der Steuererklärung verzeichnen, den die Versicherung geleistet hat, wenn beispielsweise nach einem Brand ein neuer Schreibtisch her muss. Wie im vorherigen Beispiel kann dann nur noch ein möglicher Restbetrag für den neuen Schreibtisch abgezogen werden. Für den Werbungskostenabzug in der nächsten Steuererklärung bedeutet dies ganz einfach: Preis des neuen Schreibtisch minus der Entschädigungszahlung für den alten.

Der GDV gibt ein weiteres Beispiel: Ein Sitznachbar verkippt seinen Kaffee über den Laptop des Kollegen. Der schöne weiße Mac, er ist hinüber.

Der Haftpflichtversicherer ersetzt nun also den Arbeitscomputer. So das Gerät als Arbeitscomputer geführt wird, muss der Arbeitnehmer die Versicherungsleistung dann folgerichtig von den Werbungskosten für den neuen Rechner subtrahieren, eigentlich ist das sehr einfach. Ein klein wenig kniffliger stellt sich die Situation dar, wenn man die Anschaffung nur anteilig steuerlich geltend machte, weil der Computer sowohl privat als auch beruflich verwendet wird.

Dann also kann das ganze auch nur teilweise als Werbungskosten verrechnet werden – und so muss die Ausgleichszahlung der Versicherung ebenso anteilig versteuert werden. Selbst wenn die Versicherungsprämien einstmals als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen worden sind, mahnt die Steuerpflicht. Im Ergebnis muss man auch alle aus der Versicherung entstandenen Leistungen versteuern.

Freiberufler und Selbstständige

Bei Arbeitnehmern sind nun alle Fragen geklärt. Wie ist es bei Selbstständigen und Freiberuflern? Wie gehen sie vor, wenn sie von ihrer Versicherung Entschädigungen erhalten für Dinge, mit denen sie auch beruflich operiert haben? Wieder mit dem Beispiel fremder Kaffee in der eigenen Tastatur: Wenn der Haftpflichtversicherer das Gerät ersetzt, dann ist es an dem Selbstständigen oder Freiberufler, jene Entschädigung in seiner Buchhaltung zu berücksichtigen, nämlich als negative Betriebsausgaben.

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Die letzte offene Frage kommt nun vom Immobilieneigentümer: wenn er beispielsweise Geld von seiner Versicherung erhält, vielleicht aus einer Mietverlustversicherung, dann muss er dieses Geld ebenfalls versteuern. Vergleichbar ist der Fall, wenn Ärzte oder Anwälte von ihrer Versicherung Geld bekommen für einen Praxisausfall – in beiden Fällen tritt die Zahlung der Versicherung ebenfalls als Einnahme auf, die versteuert werden muss.

gdv.de

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