Der Kläger bezog eine Altersrente und hatte zusätzlich Einnahmen aus einem sogenannten „400-Euro-Job“. Doch nicht nur die Nebentätigkeit spülte ihm etwas Geld in die Taschen. Durch eine Auskunft beim zuständigen Finanzamt erfuhr die Rentenversicherung, dass der Mann Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von jährlich 253 Euro in seiner Steuererklärung angegeben hatte.

Rentenversicherung forderte 2.411,66 Euro zurück

Aufgrund der Einnahmen aus der Sonnenenergie hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid teilweise auf und forderte insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Denn die zusätzlichen Einnahmen hätten zusammen mit dem monatlichen Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung dazu geführt, dass die damals geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten worden sei. Der Kläger habe daher nur einen Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente.

Der Rentner wehrte sich gegen die Rückzahlungsforderung vor dem Sozialgericht Mainz. Er argumentierte, dass es darauf ankomme, ob das Einkommen einer Tätigkeit entspringe. Erträge aus Solarstrom seien hingegen mit jenen aus Kapitalanlagen vergleichbar, folglich nicht für die Hinzuverdienstgrenze relevant.

Einnahmen aus Betrieb einer Solaranlage gelten als Arbeitseinkommen

Mit seiner Argumentation hatte der Rentner keinen Erfolg. Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage seien Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts, so betonten die Richter laut einer Pressemeldung des Sozialgerichtes. Ausreichend sei hierfür, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeitseinkommens der Einkommenssteuerbescheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, so dass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne.

Pressemeldung Sozialgericht Mainz