Eigentlich müssen Lebensversicherer ihre Kunden hälftig an den Bewertungsreserven beteiligen, sofern der Verbraucher seinen Vertrag bis zum Ende durchhält, so schreibt es der Gesetzgeber vor. Bewertungsreserven geben die Differenz an, mit welchem Wert die Kapitalanlagen eines Versicherers in den Büchern stehen – und mit welchem Wert sie zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung tatsächlich auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden. Beispielsweise ist der Wert von Anleihen mit hoher Verzinsung aus Vorkrisenzeiten in den letzten Jahren gestiegen - auf eine umso höhere Ausschüttung dürfen die Kunden hoffen.

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Aber weisen die Lebensversicherer ihre Bewertungsreserven transparent aus? Verbraucherverbände wie der Bund der Versicherten (BdV) haben Zweifel und bemängeln, die Kunden seien dem Wohlwollen der Anbieter ausgeliefert. Ein Urteil des Bundesgerichtshof legte gar nahe, dass Sparer kein Anrecht haben zu erfahren, wie sich die Reserven genau errechnen (Az.: IV ZR 213/14). Was nützt der gesetzliche Anspruch auf eine Summe, deren Höhe der Kunde nicht kennt und auch nicht nachprüfen kann? Wenn die Versicherer behaupteten, dass zwei mal drei gleich vier macht, so mussten die Verbraucher dies schlucken.

Versicherer hat Bringschuld bei Informationen

Nun aber hat der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall ein Urteil gesprochen, dass die Branche aufhorchen lässt. Sehr wohl können Lebensversicherer verpflichtet werden, ihren Kunden mathematische Details zur Berechnung der Bewertungsreserven zu nennen.

Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 1992 zwei Lebensversicherungs-Verträge mit einer Laufzeit von 25 Jahren gezeichnet hatte. Weil ihm die Schlusszahlungen aus den Bewertungsreserven zu niedrig schienen, forderte er den Lebensversicherer per anwaltlichem Schreiben auf, den genauen Rechenweg zur Ermittlung der Überschüsse darzulegen. Der Versicherer weigerte sich – und der Rechtsstreit ging bis vors höchste Zivilgericht.

Anders als die Vorinstanzen entschied der BGH zugunsten des Verbrauchers. Zwar liege die Beweispflicht grundsätzlich beim Versicherungsnehmer, wenn er eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven einfordert. Allerdings könne sich unter Umständen für ihn “ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben”, wie der vierte Zivilsenat erklärte.

Wenn der Kunde über Bestehen und Umfangs seines Rechts im Ungewissen sei, könne die LV-Gesellschaft zur Herausgabe weiterer Informationen verpflichtet werden. Zur Klärung der genauen Ansprüche wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückgewiesen. „Es war überfällig, dass Versicherte das Recht auf Informationen zu den Bewertungsreserven bekommen“, erklärt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV.

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Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben

Ob die Lebensversicherer zukünftig die gewünschten Hintergrundinformationen liefern, bleibt abzuwarten. Der BGH hat der Bringschuld des Versicherers nämlich Grenzen gesetzt. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs habe „unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen“, heißt es im Urteilstext. Dabei seien sowohl Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen von Versicherer und Verbraucher angemessen zu berücksichtigen. Formulierungen, die viel Interpretationsraum lassen - und Konfliktstoff für Rechtsstreite bieten könnten.

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