Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurden, können Kunden höchstwahrscheinlich rückabwickeln lassen. Bei diesen Tarifen wurden die Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein zugesandt, so dass eine Aufklärung über Rechte und Pflichten nicht rechtzeitig erfolgt ist. 2008 hatte der Gesetzgeber den LV-Gesellschaften untersagt, Verträge nach dem Policenmodell weiter anzubieten. Viele Versicherer akzeptieren einen Rücktritt vom Vertrag ohne gerichtliche Auseinandersetzung.

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Versicherung zahlte nur Teil der Prämien zurück

Normalerweise haben Versicherungskunden bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Anspruch auf sämtliche eingezahlte Beiträge zuzüglich der Nutzungszinsen. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nach dem Policenmodell ist dies jedoch nicht der Fall, wie ein aktuelles BGH-Urteil zeigt. Hier werden die Kunden an Fondsverlusten beteiligt.

Wie das Fachportal Cash Online berichtet, hatte im verhandelten Rechtsstreit der Kunde einen fondsgebundenen LV-Vertrag nach dem Policenmodell abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer legte Jahre später Widerspruch ein und betonte, der Vertrag sei aufgrund einer fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht zustande gekommen.

Zwar betrachtete der Versicherer den Vertrag als gekündigt und zahlte dem Kunden den errechneten Wert des Fondsvermögens aus, wobei auch die Fondsanteile aus dem Fondsdeckungskapital und dem Überschussguthaben berücksichtigt worden. Das bedeutete aber auch, dass der Verbraucher auf einen Teil geleisteten Beiträge hätte verzichten müssen. Er verlangte die Rückzahlung aller gezahlten Prämien inklusive der Zinsen und abzüglich des bereits gezahlten Betrages. Weil die Versicherung dies nicht leisten wollte, zog er vor Gericht.

Versicherungskunde trägt bei Fondspolice das Verlustrisiko

Vor dem Bundesgerichtshof musste der Kunde in zweiter Instanz eine Niederlage hinnehmen – zumindest teilweise. Zwar bestätigte der Vierte Senat des Bundesgerichtshofes in einem Urteil vom 11. November 2015, dass der Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen sei, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlte. Allerdings könne der Versicherungsnehmer nicht die volle Prämienrückzahlung verlangen.

Zum einen sei der gewährte Versicherungsschutz zu berücksichtigen, von dem der Kunde in der Zeit profitierte, bevor er den Vertrag anfocht. Zum anderen müsse sich der Kunde die Fondsverluste anrechnen lassen, weil nach Interpretation des BGH diese Verluste „adäquat kausal“ durch die Prämienzahlungen des Versicherten entstanden seien. Stark vereinfacht ausgedrückt: Wenn sich Kunden für den Abschluss einer Fonds-Police entscheiden, tragen sie auch das damit einhergehende Verlustrisiko.

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“Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die – mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete – Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet“, zitiert Cash Online aus der Entscheidungsschrift des BGH, die Versicherungsbote aktuell noch nicht vorliegt. Dieser Umstand rechtfertige es grundsätzlich, dem Kunden das Verlustrisiko zuzuweisen, „wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss“.

Cash Online

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