Es ist bereits fast vier Jahre her, dass die deutschen Versicherer Unisex-Tarife auf den Markt gebracht haben. Weil sie es nach Vorgaben der Europäischen und Union und entsprechend geändertem deutschem Recht tun mussten. Seitdem bekommen Männlein und Weiblein immer die gleiche Rente fürs Geld, obwohl Frauen länger leben. Damit scheinen aus Sicht des Kunden beide Geschlechter gleichbehandelt. Nicht so bei der Betriebsrente. Hier dürfen unterschiedliche Lebenserwartungen zwischen Mann und Frau nach wie vor die Renten-Ergebnisse beeinflussen.

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BAG-Richter: 1209 : 2 = 522

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat jetzt über einen Fall entschieden, in dem beide Exgatten am Ende weniger als die Hälfte der ursprünglichen Betriebsrente bekommen. Zunächst hatte der ausgleichspflichtige Ehemann eine nach dem Betriebsrentenrecht unverfallbare Anwartschaft von 1.218 Euro Rente pro Monat, der während der Ehezeit entstandene Zugewinn. Diese Anwartschaft einfach durch zwei geteilt, hätten beide Expartner später im Ruhestand mit 609 Euro rechnen können.


Der Fall, der beim BAG vorlag, beinhaltete laut dem vorinstanzlichen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz „eine Aufteilung des ehezeitanteiligen Deckungskapitals dergestalt, dass für beide Ehegatten eine gleich hohe ehezeitanteilige Rente in Höhe von 522,61 EUR monatlich generiert wurde“. Dieses zahlenmäßige Ergebnis sein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und Berücksichtigung biometrischer Risiken (Alter, Geschlecht) beider Ehegatten so ermittelt worden, dass die Rente bei beiden Ehegatten gleich hoch ausfällt, ist dem Urteil des LAG zu entnehmen (Az.: 3 AZR 813/14).

Es bleibt Raum für die Arbeitsgerichte

Das Bundesarbeitsgericht erklärte dieses Rechenverfahren für zulässig und schrieb in sein letztinstanzliches Urteil: "Es ist allein Aufgabe der Familiengerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs zu klären." Dies, obwohl im Ergebnis beide Exgatten statt 609 jeweils nur 522 Euro Monatsrente bekommen, also beide je knapp 87 Euro Betriebsrente verlieren. Thomas Hagemann, Chefaktuar von Mercer Deutschland, erläutert das Rechenverfahren auf seiner Facebook-Seite: „Hier wurde also weder die Rente noch der Barwert im üblichen Sinne geteilt, sondern es wurde eine gleich hohe Rente für beide Ehepartner ermittelt, bei der der Gesamtbarwert unverändert bleibt. Der Barwert für die beiden Ehepartner ist dann allerdings unterschiedlich“.

In der Mehrzahl der Fälle werde lediglich der Barwert geteilt und in diesen Fällen entschieden Familiengerichte „üblicherweise nur über den Ausgleichswert als Kapitalwert“. Und überließen die konkrete Umsetzung den Versorgungsträgern, so Hagemann, der auch meint: „Hier bleibt vermutlich sehr wohl Raum für die Arbeitsgerichte, nämlich bei der Frage der richtigen Umsetzung.“ Dem kann man aus Sicht der Betroffenen zustimmen. Oder wie soll es der Bürger verstehen, wenn eine Rente bei der Ehescheidung durch zwei geteilt wird, aber je nach Verfahren zu drei verschiedenen Ergebnissen führt?

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