Welche das sind, wurde von Christian Waigel, Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei GSK Stockmann & Kollegen in einem im Gespräch mit Fund Research dargelegt, welches zusammengefasst auf dem Fachportal "Das Investment" seinen Niederschlag fand. Als wichtige Information sei vorab angemerkt, dass der Paragraf 34f erhalten bleibt.

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Ausnahmevorschrift für den Fondsvertrieb bleibt

Somit bleibt die Ausnahmevorschrift für den Fondsvertrieb und die Ausnahmeregelung nach §§ 34f und 34g Gewerbeordnung auch im neuen Referentenentwurf bestehen. Vorerst, Zweifel seien hier aber durchaus berechtigt, denn neben dem Justizministerium waren auch anderswo Stimmen vernehmlich geworden, die sich für die Abschaffung der Ausnahme aussprachen. „Ob dazu schon das letzte Wort gesprochen ist, können wir zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht beurteilen“, gibt Waigel deshalb zu bedenken.

Was im neuen Entwurf besonders irrational und anstrengend erscheint, ist der im Entwurf fixierte Anspruch aller Kunden auf eine regelmäßige Kosteninformation, auch wenn zwischen ihnen und dem Institut längst kein Kontakt mehr bestünde. „Wenn sich der aktuelle Entwurfswortlaut durchsetzt, hätten Kunden auch dann Anspruch auf eine regelmäßige Kosteninformation, wenn mit ihnen im Anschluss der Beratung kein Kontakt mehr besteht“. Das würde bedeuten, dass die Institute unglaublich viel Zeit in die Information eines riesigen Kundenstammes stecken müssten und auch in Bereiche, die eigentlich längst stillgelegt sind. Die Informationspflicht für ,„Kartei-Leichen“, so Waigel, sei „nicht gerechtfertigt“.

Provisionen annehmen und behalten

Im Hinblick auf das Thema Provision gibt es eine Änderung dahingehend, dass ein Vermögensverwalter keine Provision „annehmen und behalten“ darf, was nach Waigels Lesart jedoch allein die Kombination aus Annahme UND Behalt meint. Und damit „Annahme und anschließende Auskehr der Provisionen an den Kunden (weiterhin) möglich“ sind. Für Vermögensverwalter würde dies einen unverkennbaren Vorteil bedeuten. Denn nach dieser Maßgabe könnten sie weiterhin mit der bisherigen Handhabung verfahren. Also die Provisionen erst entgegenzunehmen und sie erst nachher gutzuschreiben.

Dass sich Mitarbeiter auch künftig für ihren Beruf und die damit verbundenen Aufgaben eignen sollten, findet auch der neue Entwurf. Nun wird die Anforderung auch auf Vertriebsmitarbeiter und auf Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung ausgedehnt, dabei heißt die Anforderung: Zuverlässigkeit. Ob sie sich daneben auch fachlich eignen sollen, steht da nicht. Weswegen sich Waigel überrascht zeigte. „Es bleibt abzuwarten, ob die Privilegierung so gewollt war“. Auch machte Waigel der Punkt stutzig, der besagte, dass die Vertriebsmitarbeiter und die Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung nicht im Mitarbeiterregister der Bafin geführt werden sollten. Und wie steht es mit der Pflicht zur Aufzeichnung aller telefonischen Beratungsgespräche?

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Geschäftliche Gespräche nicht mit privaten Handys führen

„Aufzeichnungspflichtig werden Telefonate hinsichtlich der beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und Telefonate im Rahmen der Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen.“ Der Entwurf fordert darüber hinaus selbst die Aufzeichnung jener Gespräche, die nicht zum Abschluss eines Geschäfts mit dem Kunden mündeten. „Ebenfalls aufzeichnungspflichtig werden Telefongespräche und jegliche elektronische Kommunikation, die das Institut und seine Mitarbeiter über dienstlich gestellte Kommunikationsgeräte durchführen“. Waigel empfiehlt deshalb, private Geräte nicht zu verwenden, wenn diese nicht für die Aufzeichnung von Gesprächen mit geschäftlichem Inhalt präpariert werden könnten.

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