Aus dem Bescheid vom 12. August 2015 geht hervor, dass die Makonzept Finanz- und Versicherungsmakler GmbH, die in Gilching sesshaft ist, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft fortan unterbinden möge. Das Unternehmen hatte für den Betrieb seiner Einlagengeschäfte keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BaFin) (§ 5 VAG) und muss nun folglich sein Geschäft einstellen und abwickeln. Das teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf ihrer Website mit.

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Makonzept betrieb unerlaubtes Einlagengeschäft

Die Makonzept Finanz- und Versicherungsmakler GmbH hatte von Anlegern unbedingt rückzahlbare Gelder auf Grundlage von „patriarchischen Darlehen“, „stillen Beteiligungen“ oder sonstigen „Darlehen“ entgegen genommen. Dabei war das Unternehmen der Erlaubnispflicht für Betreiber solcher Einlagengeschäfte nicht nachgekommen. Dies wird nun entsprechend durch die BaFin geahndet.

Verbraucherschutz steht bei der BaFin an erster Stelle

Angesichts verbraucherschutzrechtlicher Aspekte ist eine Erlaubnis für das Betreiben von Einlagengeschäften Pflicht. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf es der schriftlichen Erlaubnis für das Betreiben von Einlagengeschäften im Inland durch die Bundesanstalt. Jedes Finanzdienstleistungsunternehmen, das mit der Absicht der Gewinnerzielung seine Geschäfte betreibt, fällt unter diese Erlaubnispflicht. Dadurch gehört es zum Aufgabenbereich der BaFin, die Versicherungsunternehmen zu kontrollieren und sicherzustellen, dass diese solche Vorhaben auch einhalten.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

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