Der BGH hat dazu bereits geurteilt und seine damalige Entscheidung nun noch einmal bestätigt und verfeinert. Ob diese Anträge unwirksam sind und welche Folgen die BGH- Entscheidung für Anlägeranwälte bedeuten könnte, beschrieb fondsprofessionell.

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Nach den allgemeinen Richtlinien des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren Schadensersatzansprüche von Kapitalanlägern in Folge von Falschberatung oder von Prospekthaftungsansprüchen nach zehn Jahren ausgehend vom Datum der Zeichnung, hier spricht man von absoluter Verjährung. Von relativer Verjährung ist die Rede nach drei Jahren nach Abschluss des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erfuhr.

Anspruch auf erklärte Einrede

Was nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann, nachdem eine Verjährung eingetreten ist, ist der Anspruch auf erklärte Einrede. Deshalb werden Versuche unternommen, die Verjährung auszubremsen. Ein probates Mittel dazu ist das Einreichen von Güteanträgen bei Gütestellen respektive die Beantragung von Mahnbescheiden. Aber sind diese Strategien wirkungsvoll?

Was sind nun die einzelnen Elemente auf dem Weg zur Fristverlängerung? Erstens: der Mahnbescheid. Der Paragraf 688 Absatz 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung besagt, dass ein Mahnverfahren nicht statthaft ist, wenn die mit dem Mahnbescheid geforderte Zahlung nur Zug um Zug zu erbringen ist. Dies kann im Zweifel bei Schadensersatzansprüchen von Anlegern möglich sein, wenn sich zeigt, dass diese eine Rückzahlung der investierten Gelder nur Zug um Zug gegen (Rück-)Übertragung der gezeichneten Anlage fordern können. Was lange in der Rechtssprechung umstritten war, ist die Frage nach der Wirksamkeit der Hemmung der Verjährung bei falscher Angabe im Mahnbescheidsantrag.

Mahnbescheid mit bewusst falschen Angaben bringt nichts

Diese Frage ist nun unmissverständlich vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Juni 2015 (Aktenzeichen: XI ZR 536/14) entschieden worden. Demnach kann sich ein Anleger durch Zustellung des Mahnbescheids nicht auf die Verjährungshemmung berufen, wenn im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben gemacht worden sind. So dies doch getan wurde, stellt dieser Sachverhalt einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar.

Weiterhin unklar war, welche Anforderungen der Inhalt eines Güteantrages zu erfüllen hat, um eine Verjährung wirksam zu hemmen. Unzureichende Individualisierung ist hier ein entscheidendes Kriterium. So nahm der BGH am 18. Juni 2015 in vier Entscheidungen Verjährung an, da sich in den Güteanträgen keine ausreichende Individualisierung ausmachen ließ (Az. III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14). Für eine erkennbare Individualisierung des Güteantrags reichen der Name des Anlegers sowie die Nennung des Anlagefonds nicht aus.

Antrag muss erkennbar individuell sein

Wird die Individualisierung nicht ausreichend vollzogen, kann der geltend gemachte Anspruch nach dem Ablauf der Verjährungsfrist verjährungshemmend nicht mehr nachgeholt werden. Diese Rechtsauffassung noch einmal eindrücklich bestätigt und weitergehend konkretisiert hat der BGH mit seinem Urteil vom 3. September 2015 (Az. III ZR 347/14).

Neben der ausreichenden Individualisierung muss der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, um wirksam hemmen zu können, auch sind Angaben zum ungefähren Beratungszeitraum unabdingbar sowie grob zum Hergang der Beratung. Auch sollte das angestrebte Verfahrensziel so umschrieben werden, dass es dem Gegner und der Gütestelle Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der verfolgten Forderung erlaubt, eine genaue Bezifferung ist hier nicht notwendig. Was bedeuten diese BGH Beschlüsse in der Praxis? Fest steht, dass sie in ihrer Konsequenz ambivalent wirken.

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Worauf Berater und Kläger achten müssen

So muss der verklagte Berater einerseits peinlich prüfen, ob der gegen ihn gestellte Güteantrag ausreichend individualisiert vorliegt und ferner darauf schauen, was genau mit dem Mahnbescheid beantragt wurde. Ganz entscheidend ist hier der Fokus auf juristische Feinheiten. Denn Klagen könnten schon alleine dann abgewiesen werden, wenn eine Verjährung nicht wirksam gehemmt worden ist. Der Anleger, der klagt, muss andererseits prüfen, ob er, so seine Klage mangels wirksamer Verjährungshemmung abgewiesen wurde, möglicherweise Regressansprüche gegen seine Anwälte geltend machen kann. Hier könnte Anlegerschutzanwälten durchaus eine Regresswelle drohen, wie fondsprofessionell schrieb.

fondsprofessionell.de

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