Nicht jede Nachbarschaft ist friedlich. Oft gibt es Streit um Kleinigkeiten. Doch manchmal hat man auch das große Los gezogen, dann kann man sogar im Urlaub auf den netten Nachbarn zählen, der die Katze füttert oder den Garten gießt. Leider kann es auch bei guter Nachbarschaft zu einem Malheur kommen. Die Frage ist: wer zahlt dann?

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Haupthahn vergessen

Der freundliche Nachbar vergaß versehentlich nach dem Gießen des Gartens den Haupthahn zuzudrehen und stellte nur die am Schlauch befindliche Spritze ab. Über Nacht löste sich die Spritze vom Schlauch und der Wasserdruck entleerte sich. Das Wasser versickerte leider nicht im Boden, sondern lief ungehindert in den Keller des Hauses, wodurch ein Schaden in Höhe von 11.700 Euro entstand, berichtet Anwalt.de. Die dafür aufkommende Gebäudeversicherung der Hausherren forderte das Geld vom Verursacher zurück.

Gericht spricht Nachbarn schuldig - zunächst!

Vor dem Landgericht Koblenz wurde der Mann zu einer Zahlung von 11.700 Euro verurteilt. Er habe großfahrlässig gehandelt. In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht Koblenz jedoch dagegen. Der nette Nachbar muss nicht zahlen, die Merkmale grober Fahrlässigkeit lägen nicht vor.

Die Richter führten im Urteil an, dass der Nachbar nicht damit rechnen musste, dass das Wasser den Keller oder das Haus beschädigen könnte. Zwar hätte man wissen können, dass Wasser aufgrund des Wasserdrucks ungehindert austreten könne wenn man den Haupthahn nicht betätige, doch dass dabei ein so großer Schaden entstehe, liege an der besonderen Beschaffenheit des Bodens und der Lage des Hauses und kann dem Nachbarn nicht vorgehalten werden. Daher handelte der Mann nur einfach fahrlässig. Die Sorgfalt wurde nicht, wie zuerst geurteilt, in besonders hohem Maße verletzt.

Durch die Einschätzung der einfachen Fahrlässigkeit muss der Nachbar nun doch nicht zahlen und die Versicherung der Hausbesitzer muss die Kosten tragen (OLG Koblenz, Urteil 07.07.2015, Az.: 3 U 1468/14).

Stillschweigender Haftungsausschluss

Für den entstandenen Schaden hätte auch die private Haftpflichtversicherung belangt werden können. Allerdings würde eine solche Summe zur Zahlung der Selbstbeteiligung führen, einer Erhöhung der Versicherungsprämie oder sogar zur Kündigung.

Da im Rahmen nachbarschaftlicher Hilfe beide Nachbarn nicht ausdrücklich über einen Haftungsausschluss gesprochen haben, sei jedoch von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen: Der Nachbar soll für seine unentgeltliche Hilfe nicht für einen einfach fahrlässig entstandenen Schaden aufkommen müssen.

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