Kein "Alles oder Nichts" Prinzip mehr

Seit der Neuauflage des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gibt es bekanntlich kein "Alles oder Nichts" Prinzip mehr. Eine fahrlässige Handlung des Versicherungsnehmers bedeutet seitdem nicht mehr unbedingt die komplette Verweigerung der Versicherungsleistung; vielmehr ist der jeweiliege Einzelfall zu betrachten. Das VVG sieht hier eine Quotenregelung vor, nach der eine Leistungskürzung nur entsprechend der Schwere des jeweiligen Verschuldens erfolgen darf. Eine komplette Leistungsverweigerung ist nur noch bei vorsätzlichen Handlungen möglich, bei besonders grob fahrlässigen Verhalten eine Quotelung auf "Null".

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Beispiel zum Unterschied

Nach altem VVG verweigerte die Hausratversicherung u.U. die Zahlung nach einem Einbruch, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht auf ein erhöhtes Einbruchsrisiko hingewiesen hatte. Klassisches Beispiel war hier das Baugerüst an der Hauswand, welches für Renovierungsarbeiten angebracht worden war. Passiert vorgenannter Schadenfall heute, so darf die Leistung nicht mehr vollständig gestrichen werden, vielmehr muss eine Quotelung erfolgen.

Quotelung kann auch auf "Null" gehen

Trotz neuem VVG gibt es Versicherungsfälle, bei denen der Versicherungsnehmer leer ausgehen kann. Wird ein besonders grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt, dann kann die Quotelung der Versicherungsleistung auf "Null" gesetzt werden. Dies zeigt ein Beispiel im Bereich der Wohngebäudeversicherung. Der Versicherungsnehmer hatte hier ein leer stehendes, nicht beheiztes Haus renoviert und trotz Frost die Leitungswasser führenden Anlagen nicht entleert. Die Quotelung auf "Null" sei wegen grob fahrlässigen Verhaltens gerechtfertigt, so jedenfalls ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm.

Quotelung bei Führen eines Kfz unter Alkoholeinfluss

Bei Fahren unter Alkohol ist prinzipiell mit einer für den Versicherungsnehmer schmerzhaften Quotelung zu rechnen. Mit Abzügen, die je nach Einzelumständen zwischen 50 Prozent und 100 Prozent zu Lasten des Versicherungsnehmers liegen können, muss gerechnet werden. So auch der BGH in einem entsprechenden Urteil.

Auch Rotlichtverstöße können Quotelung bedeuten

Wird eine rote Ampel nicht beachtet und es kommt in Folge zu einem Unfall, kann der Versicherer den zu regulierenden Kaskoschaden am eigenen Kfz auf 50 Prozent quoteln. So festgestellt in einem Urteil des Landgerichts Münster vom 20.8.2009.

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Quotelung betrifft auch Gutachterkosten

Eine Quotelung betrifft nicht allein die Versicherungsleistung. Werden freiwillig oder auf Anordnung des Gerichts Gutachten zum Schadenfall erstellt, dann unterfallen auch die Gutachterkosten der Quotelung. Dies hat der Bundesgerichtshof(BGH) bereits höchstrichterlich in einem Urteil entschieden.

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