Verbraucherverein klagte gegen FinanceLife und einen Versicherungsmakler

Geklagt hatte der österreichische Verein für Konsumenteninformation gegen die Finance Life Lebensversicherung AG und gegen einen österreichischen Versicherungsmakler wegen arglistiger Täuschung und auf die Bestimmungen des Maklergesetzes. In der Sache ging es um Vermittlung eines Darlehens bei gleichzeitiger Vermittlung einer Fondsgebundenen Lebensversicherung.

Anzeige

Fehlerhafte Beratung durch Versicherungsmakler

Warum das Gericht zur vermittelten Fondsgebundenen Lebensversicherung entschied, dass (Zitat) "… ein Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzproduktes eingetreten ist." und der Anleger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der Versicherungsmakler pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig aufgeklärt hätte, dies kann dem Urteil und in Kurzform einem Artikel bei FONDS professionell ONLINE entnommen werden.

Versicherer haftet für Makler

Im Weiteren entschied das Gericht, dass der Versicherer für das Beratungsverschulden des Maklers wegen eines bestehenden "Naheverhältnisses" haftet. Entscheidend war für das Gericht, dass der Versicherungsmakler den überwiegenden Teil seines Geschäftes bei der Finance Life bzw. der Konzerngruppe einreichte. Zitat aus dem Urteil (der Zweitbeklagte ist der Versicherungsmakler, der Erstbeklagte der Versicherer): "Es ist daher aufgrund dieser Größenordnungen von einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen den Beklagten auszugehen, das es zweifelhaft erscheinen lässt, ob der Zweitbeklagte in der Lage war, überwiegend die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren." und weiter "Es ist daher überdies zu Gunsten der klagenden Partei zu vermuten, dass die Pseudomaklereigenschaft und damit das Verhalten des Zweitbeklagten der Erstbeklagten zuzurechnen ist."

Und in Deutschland?

Selbiges Urteil könnte so auch in Deutschland zu einem Haftungsfall gesprochen werden, wenn betroffene Versicherungsmakler einen Großteil ihres Umsatzes einem Versicherer zukommen lassen. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass Gleiches zutrifft, wenn zwar mehrere Versiucherer bedient wurden, diese aber einem einem Konzern angehören. Auch in Deutschland könnte ein so handelnder Versicherungsmakler unter den Begriff Pseudomakler fallen. Eine Haftung des Versicherers für den Makler wäre dadurch denkbar.

Auch Maklerpools betroffen?

In Deutschland gibt es "Maklerpools", an denen Versicherer teils zu 100% beteiligt sind. Dazu gehören z.B. die 1:1 Assekuranzservice AG (Tochter der WWK Lebensversicherung a. G.) und die SDV AG (Tochter der SIGNAL IDUNA Holding AG). Es stellt sich die Frage, ob derartige Konstellationen zur Begrifflichkeit "Pseudomaklerpool" führen könnten. Gleiches könnte für Maklerpools gelten, an denen Versicherer die Mehrheit der Stimmrechte halten (z.B. BCA AG).

In Haftungsfällen – die von mit diesen Pools kooperierenden Maklern verursacht werden - könnten auch deutsche Gerichte auf die Idee kommen zu hinterfragen, ob der betroffene Pool (der ja Vertragsinhaber zum Versicherer ist) einen Großteil seiner Versicherungsgeschäfte seinen Anteils- bzw. Stimmrechtseignern zukommen lässt. Trifft das zu, dann könnte es auch hier zu einer Feststellung der Pseudomaklerschaft und letztlich zur Haftung der Versicherer kommen. In diesem Zuge würde – wie dem Urteil zu entnehmen ist - zu dem mit dem Maklerpool kooperierenden Versicherungsmakler gleichfalls die Pseudomaklerschaft festgestellt werden, wenn dieser Makler einen Großteil seines Geschäftes einem solchen Pool zukommen lässt oder auf vertraglicher Grundlage gar zukommen lassen muss. Ob dies von einem Versicherungsmakler gewollt sein kann, dies erscheint durchaus als fraglich.

Im Falle der 1:1 Assekuranzservice AG muss man aber gar nicht auf deutsche Gerichte warten, denn im Impressum der 1:1 Assekuranzservice AG steht zu lesen (Zitat): "Berufsbezeichnung Versicherungsmakler; Bundesrepublik Deutschland, Österreich".

Anzeige

Verhaltenskodex und Compliance der Versicherer

Möglicherweise wird auf diesem Wege der zumindest merkwürdigen Konstellation ein Ende gesetzt werden, dass Versicherer über Dritte, verdeckte Treuhandverträge oder offen an Maklerpools beteiligt sind, die Mehrheit an den Stimmrechten besitzen oder Maklerpools gar zu 100% besitzen. Inwieweit Beteiligungen von Versicherern an Maklerpools - in welcher Form auch immer - mit den selbst auferlegten Verhaltenskodizes und Complianceregeln der Versicherungswirtschaft überhaupt in Einklang zu bringen sind, dies erscheint mit Hinsicht auf die rechtliche Stellung eines Versicherungsmaklers/Versicherungsmaklerpools als fraglich.

Anzeige