Für den Fall, dass eine Werkstattklausel mit einer Versicherung vereinbart ist, und dennoch eine Reparatur bei einer freien Werkstatt in Auftrag gegeben wird, muss der Versicherte einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten tragen. Ob sich die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt decken, ist dabei irrelevant. Dies hat das Amtsgericht München mit einem aktuellen Urteil bestätigt (Az. 122 C 6798/14 vom 26.09.2014).

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Im konkreten Fall hatte ein Autobeseitzer einen Hagelschaden zu beklagen. Der Betroffene hatte für seinen Wagen bei einer Versicherung mit Sitz in München eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, welche auch Hagelschäden mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro mit abdeckte. Als der Wagen fertig repariert war und die Rechnung kam, stand darauf der Preis für die Reparatur. Die freie Werkstatt hatte 6.644,16 Euro berechnet. Der Kläger leitete die Rechnung an seine Versicherung weiter und erwartete nun, den gesamten Betrag von der Versicherung erstattet zu bekommen, wie datev.de berichtete.

Werkstattbindung vertraglich vereinbart - Wartezeit bei optischen Schäden zumutbar

Tatsaechlich aber erhielt er nur 5.497,53 Euro, also genau 15 Prozent weniger als erwartet. Darüber geriet der Versicherte so ausser sich, dass er seine Versicherung verklagte. Diese jedoch stand auf sicherer argumentativer Grundlage und verwies zu ihrer Verteidigung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf denen der betreffende Versicherungsvertrag basiere. Diese Grundlagen besagten nunmehr, dass eine Werkstattbindung vertraglich inklusive sei.

Das heist also, dass Kosten für Schäden am Fahrzeug nur dann zu 100 Prozent übernommen werden, wenn sie von einer Vertragswerkstatt der Versicherung behoben werden. Dies also hatte der Kläger nicht berücksichtigt. Nun gab er an, die Vertragswerkstatt habe keinen freien Termine gehabt. Da es nur optische Schäden waren und die Fahrtüchtigkeit des PKW nicht beeinträchtigt gewesen war, sei der eine Monat, den man ihm als Wartezeit genannt hatte, aber durchaus tragbar; so das Gericht in seiner Begründung. Zudem hätte der Versicherte nach einer weiteren Vertragswerkstatt fragen können, bevor er sich für eine Freie entschied. Einen hinreichenden Grund stelle diese Wartezeit für das Übergehen der Werkstattbindung also nicht dar, auch wenn der Kläger meinte, die Klausel gelte für ihn nicht.

Freie Werkstatt: Kläger erhält nur 85 Prozent der Reparatursumme erstattet

Vielmehr erhob der Fahrer des Wagens mit Hagelschaden Klage vor dem Amtsgericht München gegen seine Versicherung und forderte die Herausgabe der fehlenden fünfzehn Prozent, also der übrigen 996,63 Euro. Die Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab, womit der Kläger seinen Restbetrag nicht mehr wiedersieht. Der Vertrag zwischen Versicherung und Kläger, der auch die Vereinbarung über die Werkstattbindung enthielt, wurde vom Gericht als wirksam befunden. Aus den Unterlagen sei deutlich ersichtlich, dass bei der Beauftragung einer freien Werkstatt nur 85 Prozent der Schadenssumme an den Versicherten ausgezahlt würden.

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Der Sinn einer solchen Werkstattbindung, bei der die Abrechnung direkt zwischen Versicherung und Werkstatt erfolgt, sind einfach die Kostenvorteile. So können Großkundenrabatte und andere Effekte in Gestalt einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben werden. Aber, so das Gericht: "Dieser Beitragsnachlass, von dem der Versicherte profitiert, funktioniert aber eben auch nur, wenn die Vertragswerkstätten tatsächlich in Anspruch genommen werden”. Das Urteil ist rechtskräftig.

datev.de

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