Die wirtschaftlich wohl wichtigste Nachricht zur Schonung kleiner Versicherer vor Solvency II betrifft einen großen Versicherer; auch wenn dieser nicht so heißt. Gemeint ist der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes und seine angeschlossenen Zweige: die BVV Versorgungskasse und der BVV Pensionsfonds. Aggregiert, weil in einem Jahresbericht zusammengefasst, kommen diese Vorsorgeeinrichtungen der Banken in ihrer Bilanz laut BVV-Jahresbericht 2013 auf gut 23 Milliarden Euro Deckungsrückstellung für ihre mehr als 340.000 Renten-Anwärter und derzeit 102.000 Rentner.

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23 Milliarden sind 1.314 mal größer als 17,5 Millionen

Warum der BVV nicht Solvency-II-pflichtig ist? Er ist zwar nicht klein, aber eben kein formal kein Lebensversicherer. Wäre der BVV formal ein solcher, müsste er sich nämlich dem Solvency-II-Regime unterwerfen. Formell als Lebensversicherer erfasste Unternehmen werden von den strengeren Kapitalvorschriften nur verschont, wenn ihre Deckungsrückstellung unter 17,5 Millionen Euro liegt. Zur Erinnerung: Der BVV sitzt auf mehr als 23 Milliarden Rentenpflichten. 1.314 mal mehr als die Obergrenze für eine „Befreiung“ von Solvency-Pflichten.

Die Schonschwellen für kleine Versicherer

Generell erlaubt es der neue Paragraf 211 des ab 1. Januar 2016 novellierten Versicherungs-Aufsichtsgesetzes (§ 211 VAG, neue Fassung), kleinere Versicherer von den Auflagen von Solvency II zu verschonen. Wenn die Deckungsrückstellung von Lebensversicherern kleiner als 17,5 Millionen Euro (nicht Milliarden!), die Alterungsrückstellung bei Krankenversicherern unter 20 Millionen und bei Schaden-/Unfallversicherern kleiner als 25 Millionen Euro ist, dann ist Solvency II sozusagen außen vor.

Unterschwelle für eine Solvency-Befreiung sind außerdem jeweils Rückversicherungsquoten von 10 Prozent der Deckungsrückstellung. Werden die Maximalwerte überschritten, dann müssen die Versicherer (Zitat gekürzt) „versicherungstechnischen Rückstellungen nach Solvency II für die Jahre 2013 und 2014 sowie (...) für 2015“ vorlegen, schreibt die BaFin zu ihrem „Verfahren zur Feststellung von kleinen Versicherungsunternehmen“.

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Außerdem sind „sehr kleine Versicherungsunternehmen“ mit Prämieneinnahmen unter fünf Millionen Euro ebenfalls vom Geltungsbereich der Solvency-II-Richtlinie ausgenommen.

BaFin

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