Die im August von Rechtsanwalt Pals und seinem Mandant verschickten Abmahnungen sollten unbedingt erst einmal durch einen Anwalt geprüft werden. Pals und sein Mandant mahnen Versicherungsvertreter ab und fordern Unterlassung, die sich im Internet-Stadtbranchenbuch als Versicherungsmakler eingetragen haben, diese aber im Sinne d. § 34 Abs.4 GewO nicht seien.

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Welche Grundlage für die Abmahnungen besteht?

Die Bezeichnung als Versicherungsmakler stelle für die Abgemahnten gem. § 3, 5 UWG eine unzulässige Werbung dar und beeinträchtige die Interessen Jens Steigenbergs und der Verbraucher, argumentieren Pals und sein Mandant. Bei einem Vertragsabschluss müsse der Kunde wissen ob er einem Versicherungsvertreter, oder einem Versicherungsmakler gegenüber stehe, da der Makler Interessenvertreter des Kunden sei, ein Vertreter hingegen nicht.

Wer sich in Internetportalen oder Branchenverzeichnissen als Versicherungsmakler einträgt, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht, handle demnach unlauter. Damit werde eine Unterlassungserklärung und die Erstattung von Kosten fällig, berichtet das Fachportal procontra-online.de.

Hat Vertreter Eintrag selbst veranlasst?

Doch hat der abgemahnte weder selbst die Werbung erstellt, noch einen Dritten beauftragt, muss er dafür nicht aufkommen. In diesem Fall macht sich der Portalbetreiber strafbar, wenn er ohne das Wissen ein Unternehmen in sein Branchenbuch aufnimmt und Versicherungsvertreter hier als Versicherungsmakler deklariert.

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Hat der Abgemahnte nichts mit dem Eintrag zu tun, muss er weder eine Unterlassungserklärung abgeben, noch die geforderten Anwaltskosten erstatten. Er ist aber verpflichtet, den Eintrag beim Betreiber des Portals richtigzustellen. Ob die Abmahnungen von Rechtsanwalt Pals rechtswidrig sind, muss in jedem Falle einzeln anwaltlich geprüft werden.

procontra-onlie.de

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