Wenn ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, darf es deutschen Bürgern vom Ausland aus eine private Krankenvollversicherung anbieten. In diesem Zusammenhang spricht man von sogenannten EWR-Dienstleistern (Europäischer Wirtschaftsraum). Tatsächlich ist in den letzten Jahren ein Trend zu beobachten, dass immer mehr ausländische Versicherer um deutsche Privatpatienten werben.

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Doch dieser Schutz ist scheinbar nicht ohne Tücken. Die deutsche Finanzaufsicht BaFin warnt in ihrem aktuellen Journal 7/2015 vor möglichen Nachteilen für Verbraucher, wenn sie eine Krankenversicherung bei einem EWR-Dienstleister abschließen. Nicht nur müssen Versicherungsnehmer fürchten, dass Rechtsstreitigkeiten vor einem ausländischen Gericht ausgetragen werden. Auch ein eingeschränkter Leistungskatalog trägt dazu bei, dass mehrere EWR-Dienstleister bei den Finanzwächtern in Ungnade gefallen sind.

Welches Gericht ist zuständig?

Grundsätzlich unterliegen Verträge, die mit EWR-Dienstleistern zur Erfüllung der Versicherungspflicht geschlossen werden, dem deutschen Recht. Nach Paragraph 208 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dürfen die Vertragsregelungen nicht zum Nachteil des Patienten von den Vorschriften für die Krankenversicherung abweichen, berichtet die BaFin. Auch greife § 215 des VVG, der bestimmt, dass für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung jeweils das örtliche Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Grundlage hierfür ist Artikel 7 der europäischen Rom-I-Verordnung.

„Allerdings sind der BaFin Fälle bekannt, in denen die Vertragsregelungen englischer EWR-Dienstleister vorsehen, dass englisches Recht angewandt wird“, schreibt BaFin-Referent Kaj Hanefeld in seinem Aufsatz. „Sie weichen damit von den deutschen Vorgaben ab und können bei Streitigkeiten zwischen EWR-Dienstleister und Versicherten zu zusätzlichen Problemen führen, da für jede Vertragsklausel geklärt werden muss, ob sie dem anzuwendenden deutschen Recht genügt.“ Es sei Sache der Zivilgerichte, dies im individuellen Fall zu entscheiden. Mit anderen Worten: Die Versicherten müssen sich auf ein langes juristisches Gezerre einstellen, ob deutsche oder englische Gerichte für den Streitfall zuständig sind.

Eingeschränkter Leistungskatalog: Verletzt der Patient seine Krankenversicherungspflicht?

Ein weiterer Nachteil kann den Versicherten aus einem eingeschränkten Leistungskatalog in der Krankenpflichtversicherung entstehen. Zwar ist per Gesetz vorgeschrieben, dass der Versicherer mindestens die Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlungen erstatten muss. Der Selbstbehalt – also der Kostenanteil, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst zu tragen hat – darf jährlich maximal 5.000 Euro betragen (§ 193 Absatz 3 Satz 1 VVG). Aber werden diese Vorgaben von den ausländischen Versicherern tatsächlich erfüllt?

Bei den meisten Verträgen von EWR-Dienstleistern, die der BaFin bekannt geworden sind, ist es „zweifelhaft, ob sie den gesetzlichen Anforderungen an die Versicherungspflicht genügen“, warnt Versicherungsexperte Hanefeld. „Denn sie sehen teilweise erhebliche Einschränkungen vor, insbesondere jährliche Deckungshöchstbeträge (zum Beispiel 1,5 Millionen Euro oder 3 Millionen Euro pro Jahr), eine eingeschränkte Erstattung der Kosten für bestimmte Behandlungen oder deren vollständigen Ausschluss.“

Dieser eingeschränkte Schutz kann laut BaFin schwerwiegende Folgen haben. Genügt die mutmaßliche Krankenvollversicherung nicht den Ansprüchen des VVG, ist der Versicherte doppelt bestraft. Nicht nur muss er die Kosten für eine Behandlung aus eigener Tasche zahlen, wenn sein Vertrag Absicherungslücken aufweist. Der Privatpatient kommt auch seiner Versicherungspflicht (teilweise) nicht nach. Wechselt der Versicherte zu einem deutschen Anbieter, drohen aufgrund des verspäteten Abschlusses saftige Prämienzuschläge.

Arbeitgeberzuschuss ist nicht gewährleistet

Die Finanzaufsicht nennt weitere potentielle Nachteile der EWR-Dienstleister. Zum jetzigen Zeitpunkt bietet keiner der ausländischen Versicherer eine Pflegeversicherung an, so dass sich die Kunden zusätzlich bei einem deutschen Anbieter absichern müssen.

Und auch der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung steht zur Debatte. Ein solcher Zuschuss kommt in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer wegen der Höhe seines Gehaltes nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern muss. Brisant: Bisher scheitern alle EWR-Dienstleister an den strengen gesetzlichen Vorgaben hierfür.

Die BaFin erklärt: „Ein Arbeitgeberzuschuss wird nach § 257 Absatz 2a Fünftes Sozialgesetzbuch nur dann gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn es also insbesondere die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt. Eine entsprechende Bestätigung erteilt die BaFin auf Antrag des Versicherungsunternehmens. Bislang hat sie keinem EWR-Dienstleister eine solche Bestätigung erteilt, da diese die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen“. Ein wichtiger Grund ist, dass viele ausländische Versicherer keine Altersrückstellungen bilden.

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Haftungsrisiko auch für Vermittler

Die BaFin hat die EWR-Dienstleister auf ihre rechtlichen Pflichten hingewiesen und sie zur Einhaltung des Versicherungsvertragsgesetzes aufgefordert. Auch ausländische Versicherungsaufsichten wurden eingeschaltet. Mehrere aufsichtliche Verfahren, die speziell Mittelspersonen betreffen, sind vor Gericht anhängig, aber noch nicht abgeschlossen. Die BaFin warnt: Ein Haftungsrisiko bestehe für Versicherungsvermittler, die entsprechende Verträge anpreisen. Sie haben gemäß § 61 VVG die Pflicht, "die dargestellten Besonderheiten von Krankenversicherungen bei EWR-Dienstleistern und deren Auswirkungen" im Beratungsgespräch anzusprechen - und folglich auch über mögliche Nachteile aufzuklären.

BaFin Journal 7/2015

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