Wer bei Parkvorgängen ein anderes Auto beschädigt, sollte unbedingt seiner Wartepflicht nachkommen. Wenn sich ein Unfallverursacher vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist (mindestens 30 Minuten) vom Unfallort entfernt, ohne die Polizei zu rufen, macht sich der Unfallflucht nach § 142 StGB strafbar. Und damit steht auch der Schutz durch die Kfz-Versicherung auf dem Spiel. Darauf macht in einem aktuellen Rechtstipp der Berliner Rechtsanwalt Konstantin Bredereck aufmerksam, der sich auf Schadensersatzrecht spezialisiert hat.

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Unfallflucht als Straftat bewertet

Die Unfallflucht stelle eine vorsätzliche Straftat dar, erklärt Bredereck, und deshalb werde auch die Kfz-Versicherung nur begrenzt leisten. „Der eigene Schaden wird von der Vollkasko gar nicht reguliert. Beim gegnerischen Schaden, also beim Haftpflichtschaden, geht die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung zwar in Vorleistung. Das nutzt dem Unfallflüchtigen aber nur vorübergehend. Die Versicherung nimmt sich später immer beim eigenen Versicherungsnehmer, der Fahrerflucht begangen hat bzw. mit dessen Fahrzeug die Unfallflucht begangen wurde, Regress und zwar bis zu 5.000 Euro pro Schadenfall.“ Er rät Beschuldigten dazu, professionelle Hilfe durch einen Anwalt einzuholen.

Auch die Obliegenheitspflichten gegenüber der Versicherung sind verletzt, wenn sich der Unfallverursacher unerlaubt vom Tatort entfernt. So muss der Versicherte in der Regel alle Umstände erläutern, die zum Unfall geführt haben und die den Hergang für die Versicherung offenlegen. Gibt nun jemand nicht an, Unfallflucht begangen zu haben, verstößt er damit gegen die Aufklärungsobliegenheit. Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil bestätigt, dass der Kfz-Versicherer seine Kaskoleistung im vorliegenden Fall verweigern und bei der Haftpflicht mit einem vierstelligen Betrag in Regress gehen kann (Urteil vom 01.12.1999 - IV ZR 71/99).

Die Unfallflucht bei Bagatellschäden ist übrigens kein seltenes Vergehen. Bei einer repräsentativen forsa-Umfrage im Auftrag der CosmosDirekt gaben 2010 fast drei Viertel (71 Prozent) aller Deutschen an, dass sie schon einmal von Fahrerflucht betroffen waren. Es ist die zweithäufigste Verkehrsstraftat, die vor deutschen Gerichten verhandelt wurde. Im schlimmsten Fall sieht § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, Geldstrafen, die Entziehung der Fahrerlaubnis und 3 Punkte in Flensburg vor.

Richtiges Verhalten bei Einpark-Schäden

Wie aber soll sich ein Autofahrer verhalten, wenn er beim Einparken einen Kratzer oder eine Beule an einem abgestellten Fahrzeug verursacht hat? Hier ist es nicht ausreichend, einfach seine Visitenkarte an der Windschutzscheibe zu hinterlassen und davonzufahren.

Wenn der Geschädigte nicht vor Ort ist, muss der unglückliche Fahrer eine bestimmte Wartezeit einhalten. Wie lange diese Wartezeit sein muss, hängt vom Einzelfall ab: etwa der Schwere des Schadens, der Tageszeit und dem Ort des Geschehens. Wer nachts eine Leitplanke beschädigt, sollte circa 15-20 Minuten warten. Wer hingegen auf dem Supermarkt-Parkplatz einen PKW anfährt, muss mindestens 30 Minuten vor Ort sein. Schließlich ist es sehr wahrscheinlich, dass der Geschädigte nur seine Einkäufe erledigt und bald wieder aufkreuzt.

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Wenn trotz der Wartezeit niemand kommt, sollte man die Polizei verständigen. Bei kleinen Schäden genügt ein Anruf, bei dem man die Umstände des Missgeschicks schildert. Die Polizei interessiert in den meisten Fällen das Kennzeichen, die Marke, der Typ und die Farbe des geschädigten Fahrzeugs. Die Beamten werden dann einschätzen, ob es notwendig ist, sich vor Ort einzufinden. Wenn sie ihr Kommen ankündigen, darf nicht einfach davongefahren werden: Beide Fahrzeuge sollten für die Unfallaufnahme anwesend sein, damit sich klären lässt, wer am Unfall beteiligt war. Erst nach dem Anruf bei der Polizei ist es erlaubt, seine Kontaktdaten an der Windschutzscheibe zu hinterlassen und sich zu entfernen.

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