Zwischen 2005 und 2008 hatte der Regionalligist ZFC Meuselwitz 23 Spieler als Selbstständige beschäftigt. Laut MDR Thüringen fordert die Deutsche Rentenversicherung nun eine Nachzahlung von 500.000 Euro. Der Klub wehrte sich mit einer Klage beim Sozialgericht Altenburg. Vorerst muss der Verein die Nachzahlung nicht tätigen. Das entschieden die Richter des Landessozialgerichts. Allerdings habe die Klage lediglich aufschiebende Wirkung, berichtet die Ostthüringer Zeitung.

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Scheinselbständigkeit könnte für Nachzahlung in die Rentenversicherung sorgen

Laut ZFC-Präsident Hubert Wolf befindet sich der Verein bereits seit sechs Jahren im Streit mit der Rentenversicherung. Dementsprechend gelassen äußerte sich Wolf „ Der Verein kommt ohne Schaden aus der Sache.“

Auch andere Vereine aus dem Umkreis seien nach Recherchen des MDR betroffen. Das Problem an dem Sachverhalt sei insgesamt die Ausgestaltung der Spielerverträge gewesen. So seien die Muster-Spielerverträge für sogenannte „Nichtamateure ohne Lizenz“ bis vor wenigen Jahren so formuliert worden sein, dass die Spieler für die Versteuerung ihrer Einkünfte selbst verantwortlich waren. Das Problem der Scheinselbständigkeit könnte für viele Vereine im Bundesgebiet zu einem ernsthaften Problem werden. Laut den gesetzlichen Merkmalen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis deutet vieles auf eine rechtmäßige Forderung der DRV.

Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis:

  • Sie unterliegen dem Weisungsrecht des Auftraggebers bezüglich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit,
  • die Tätigkeit wird in Räumlichkeiten des Auftraggebers ausgeübt,
  • die Tätigkeit wird höchstpersönlich ausgeübt, d.h. keine eigenen Angestellten,
  • es besteht eine Ausschließlichkeitsvereinbarung,
  • Sie setzen kein eigenes Kapital in wesentlichem Umfang ein, welches ein unternehmerisches Risiko erkennen lässt,
  • Sie erhalten für Ihre Tätigkeit ein festes monatliches Gehalt.

Bei Nachforderungen gelten Verjährungsfristen

Insbesondere Fußballvereine zahlen ihren Spielern oftmals eine Aufwandsentschädigung. Diese Praxis beginnt bereits in den untersten Liegen. Aber auch in anderen Sportarten sind Geldleistungen gängig. Bei der Zahlung von Steuern und Sozialabgaben schieben die Vereine die Verantwortung dann gerne zum Empfänger des Geldes. Sollten diese als Scheinselbständige eingestuft werden, unterliegen sie, analog zu Angestellten, der Versicherungspflicht. Folglich müssten auch alle Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Das betrifft Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

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Stellt die Rentenversicherung fest, dass eine Versicherungspflicht besteht, gilt der Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses als Beginn der Versicherungspflicht. Resultierend daraus müssten die Beiträge rückwirkend bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt werden. Allerdings gibt es auch hier Verjährungsfristen. So verjähren die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erst in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei Arbeitnehmern kann lediglich eine Nachzahlung der Beiträge der letzten 3 Kalendermonate gefordert werden.

Ostthüringer Zeitung

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