Beamte und Soldaten können eine private Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen, um ihre Arbeitskraft abzusichern. Entsprechend dem deutschen Beamtenrecht gelten Staatsdiener als dienstunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund ihres körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig sind, die dienstlichen Pflichten gegenüber ihrem Dienstherrn zu erfüllen. Die entsprechenden Voraussetzungen hierfür sind in den Paragraphen 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) definiert.

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Das Risiko einer Dienstunfähigkeit ist hierbei nicht zu unterschätzen. Beispiel Lehrkräfte: Knapp 15 Prozent (3.800) aller pensionierten Lehrerinnen und Lehrer mussten 2012 ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben und wurden für dienstunfähig erklärt, wie das Statistische Bundesamt berichtet. Auch bei alternativer Wahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte die Zielgruppe darauf achten, dass eine Dienstunfähigkeits-Klausel enthalten ist, muss die Dienstunfähigkeit doch keineswegs mit einer Berufsunfähigkeit identisch sein.

3 Arten von Dienstunfähigkeitsklauseln

Bei Abschluss einer solchen Police sollten Staatsdiener auf die Art der Dienstunfähigkeitsklausel achten. Denn diese kann zum Nachteil des Versicherungsnehmers gestaltet sein. Während einige Klauseln recht umfassenden Schutz bieten, wenn man aus dem Beruf ausscheidet, sind andere an strenge Vorgaben gebunden. Grundsätzlich werden drei Arten von Dienstunfähigkeitsklauseln unterschieden:

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  1. Die echte Dienstunfähigkeitsklausel besagt, dass die Versetzung und Entlassung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit anzusehen ist. Dies ist die beste Wahl für den Kunden. Eine entsprechende Klausel kann in den Vertragsbedingungen folgendermaßen lauten:
    „Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.“
  2. Weniger umfassend ist -wie es der Name schon verrät- die unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel. Hierbei ist nämlich die Entlassung des Beamten wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit nicht geregelt. Dies kann sich zum Nachteil des Beamten auswirken, da speziell die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Widerruf oder auf Probe zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
  3. Am wenigsten Schutz bietet die unechte Dienstunfähigkeitsklausel (mit Vorbehalt der abstrakten Verweisung). Versicherungsexperten warnen, dass diese Klausel Lücken in der Absicherung beinhaltet. Für Beamte besteht hier nur Schutz, wenn zugleich eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Sie können dank der abstrakten Verweisung auch auf andere Berufe verwiesen werden, die kein Beamtenverhältnis und einen niedrigeren Lohn beinhalten können.

Verträge sind beratungsintensiv

Bei Abschluss einer Dienstunfähigkeits- oder BU-Versicherung empfiehlt es sich, den Rat eines Versicherungsfachmanns einzuholen. Nicht nur müssen die gestellten Gesundheitsfragen genau und gewissenhaft beantwortet werden, da der Versicherer sonst selbst bei jahrelanger Beitragszahlung seine Rentenzahlung verweigern kann. Zudem sind die Verträge sehr komplex und können weitere Klauseln enthalten, die zum Vor- oder Nachteil des Kunden ausfallen.

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