Bei tödlichen Unfällen beispielsweise im Straßenverkehr ist nicht immer ersichtlich, aus welchen Gründen ein Autofahrer aus dem Leben geschieden ist. Hat der Verunglückte mit Absicht nicht gebremst, als er des großen LKW gewahr wurde, der ihm, scheinbar versehentlich in der falschen Spur fahrend, plötzlich entgegen fuhr? Oder hat er sich so erschrocken, dass er nicht sofort auf seine Ratio zugreifen konnte? Kam er zu Tode, weil er den Moment des geschickten Ausweichmanövers verpasst hat?

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Versicherung muss Selbsttötung beweisen

Es könnte Selbstmord gewesen sein, argumentieren in diesem Fall Versicherer und versuchen gar, kostengünstig aus der Sache heraus zu kommen. Denn im Falle eines Selbstmordes ist der Versicherer leistungsfrei, anders als beim plötzlichen Unfalltod. Doch so einfach soll dies künftig nicht mehr sein. Auch wenn der Verkehrsunfall aussieht, wie ein gezielt herbei geführtes Ableben, ist es nicht an den Angehörigen, das Gegenteil zu beweisen - sondern am Versicherer.

Konkret ging im vorliegenden Fall um einen Mann, der im Jahr 2012 bei einen Verkehrsunfall zu Tode kam, indem er frontal mit einem entgegenkommenden Lkw zusammenstieß. Auf der Fahrbahn und an seinem Wagen suchte man hernach Hinweise, die bezeugen könnten, dass er versucht hätte, die Kollision abzuwenden, also beispielsweise Bremsspuren. Man fand aber nichts.

Gesetzliche Unfallversicherung: Tod gilt nur im Sinne des Gesetzes

Für seine Unfallversicherung war die Sachlage ziemlich eindeutig und sie verwehrte sich gegen eine Anerkennung des Todes als Arbeitsunfall. Sie begründete ihre Haltung damit, dass es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handle, sondern um einen willentlich herbeigeführten. Das Landessozialgericht in München bewertete die Sachlage als weniger eindeutig und verurteilte die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dazu, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

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Zwar seien Anhaltspunkte für einen Suizid nicht von der Hand zu weisen, doch ließe dies allein noch nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Versicherte mit Selbsttötungsabsicht vorgegangen sei. In solch einer Situation ist es fortan also stets an der Unfallversicherung, den angeblichen Selbstmord zu beweisen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

DAV / derwesten

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