Der Skandal um die Immobiliengruppe S&K machte bundesweit Schlagzeilen. Mit einem Schneeballsystem sollen die beiden Firmengründer Jonas K. (33) und Stefan S. (35) sowie weitere Verdächtige tausende Kunden um ihr Geld betrogen haben: Geld, das sie lieber in teure Luxusautos und Partys steckten, statt es gewinnbringend anzulegen. Auf mehr als 300 Millionen Euro beziffern die Ermittler den Schaden. Das Verlesen der Anklageschrift, immerhin 3.150 Seiten dick, beanspruchte mehrere Tage für sich.

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S&K-Fonds „wirtschaftlich nicht tragfähig“

Bei aller Monstrosität könnte der Fall S&K auch beeinflussen, wie in Zukunft Fonds vermittelt werden können und dürfen. Laut einem Bericht von procontra Online hatte Verbraucheranwalt Dr. Heinz Steinhübel aus Tübingen vor dem Landgericht Landshut argumentiert, dass die Fonds der S&K von vorn herein zum Scheitern verurteilt gewesen seien und damit Ansprüche eines Kunden gegen den Anlagevermittler geltend gemacht. „Nunmehr wurde die mangelnde Plausibilität des Fondskonzepts bestätigt“, so Steinhübel im Interview mit dem Fachportal.

Das hat auch für die Anlagevermittler Konsequenzen. Sie hätten ihre Kunden nämlich informieren müssen, dass das Anlagekonzept überhaupt nicht tragfähig sei bzw. dass sie es unterlassen haben, die Plausibilität der im Prospekt versprochenen Rendite-Erwartungen zu prüfen. In der Konsequenz wurde ein Vermittler zu Schadensersatz verurteilt, weil er „zur Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Fondskonzepts verpflichtet sei“, erklärt Steinhübel. Ein Urteil, das wenig verwundert. Schließlich ist es gerade die Aufgabe einer professionellen Finanzberatung, die Seriosität einer Anlage im Sinne des Kunden zu prüfen.

Signalwirkung für viele weitere Fälle

In einer Pressemeldung der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte heißt es hierzu: „Das von der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte erstrittene Urteil hat Signalwirkung für viele weitere Fälle geschädigter Anleger der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG. Sowohl Anlageberater als auch Anlagevermittler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, ein Anlagekonzept auf dessen Plausibilität hin zu überprüfen, ehe sie es in den Vertrieb aufnehmen. Sofern der Berater/Vermittler diese Plausibilitätsprüfung nicht vornimmt und sich allein auf die Prospektangaben des Emittenten verlässt, muss dies gegenüber dem Anlageinteressenten offengelegt werden. Bereits die Verletzung dieser Offenlegungspflicht genügt, um eine Haftung des Anlageberaters/Anlagevermittlers zu begründen“.

Das von Steinhübel erstrittene Urteil sei zwar noch nicht rechtskräftig, „aber wegweisend“. Denn es beruhe auf dem Gutachten eines renommierten Wirtschaftswissenschaftlers. Demnach seien die im S&K-Fondskonzept zugrunde liegenden Rendite-Erwartungen „durch den Handel mit Immobilien gar nicht zu erzielen gewesen“. Das Urteil bestätigt: Vermittler dürfen ihrem Kunden nicht einfach astronomische Renditen versprechen. Sie müssen selbst prüfen, ob die versprochene Rendite mit dem Fonds zu erzielen ist.

Anlageberater müssen Schlüssigkeit des Anlagekonzepts prüfen

Ähnlich wie Steinhübel hatte auch Anlegeranwalt Matthias Gröpper vom Hamburger Anwaltsbüro GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte argumentiert, der ebenfalls S&K-Geschädigte vertritt. "Der Bundesgerichtshof (BGH, III ZR 62/99) hat längst klargestellt, dass Anlageberater die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts prüfen müssen; denn sonst sind sie nutzlos. Schließlich wenden sich ganz überwiegend unerfahrene Kapitalanleger an diese Vermittler, um einen Anlagerat zu bekommen. Und dieser Rat muss Substanz haben; die Vermittler müssen einen Wissensvorsprung haben, den Sie, denknotwendig, ausschließlich über die kritische Prüfung des Anlagekonzepts gewinnen können. Und wenn die das Anlagekonzept nicht geprüft haben, ist die Meinung schlichtweg wertlos. Und, wie der Fall S&K zeigt, sogar höchst gefährlich."

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Damit besteht auch für geschädigte S&K-Anleger neue Hoffnung. Können sie dem Vermittler nachweisen, dass er keine derartige Prüfung vorgenommen hat, müsste dessen Vermögensschadenhaftpflicht für den entstandenen Schaden aufkommen. Und während bei S&K infolge der Insolvenz nicht mehr viel zu holen sein dürfte, sollte die jeweilige Versicherung zahlungsfähig sein.

procontra / Dr. Steinhübel Rechtsanwälte

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