Nach dem Tod seiner Mutter im September 2012 sichtete deren Sohn ihre Unterlagen. Dabei stieß er auf eine Sterbevorsorgeversicherung seiner Eltern. Diese galt auch für den Vater des Hinterbliebenen, der bereits 1991 verstorben war. In den Unterlagen konnte er nicht erkennen, dass damals eine Auszahlung erfolgt war. Der Versicherungsombudsmann schilderte diesen Fall im aktuellen Jahresbericht.

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Sterbegeldversicherer konnte Unterlagen nicht finden

Der Sohn machte beim Versicherer beide Todesfallleistungen aus der Sterbevorsorgeversicherung geltend. Dieser antwortete zunächst nicht und lehnte dann die Leistung ab, weil Verjährung eingetreten sei.

Der Hinterbliebene legte beim Versicherungsombudsmann Beschwerde ein. Im Zuge dessen gab der Versicherer eine Stellungnahme zum Fall ab und führte aus, zunächst keine Unterlagen zu dem lange zurückliegenden Vorgang gefunden zu haben. Deshalb sei damals auch keine Reaktion erfolgt, wofür der Versicherer sich entschuldige. Erst nach erneuter Recherche habe sich herausgestellt, dass der Vertrag aus einem Bestand stammte, den er von einem anderen Versicherer übernommen hatte. Nach so langer Zeit könne man zwar nicht mehr den exakten Vertragsverlauf nachvollziehen, gehe aber von einem durch Kündigung oder Einstellung der Beitragszahlung erloschenen Vertrag aus, heißt es im Bericht des Ombudsmannes. Unabhängig davon berief sich der Versicherer zum Vertrag des Vaters weiterhin auf Verjährung. Zur Zahlung der Todesfallleistung für die Mutter war der Versicherer aber bereit.

Verjährungsfrist setzt Fälligkeit der Leistung voraus

Der Ombudsmann prüfte die Ansprüche und äußerte Bedenken dagegen, dass sich der Versicherer auf die Einrede der Verjährung berufen könne. „Der Beginn der Verjährungsfrist setzt nämlich die Fälligkeit der Leistung voraus. Nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alte Fassung (bzw. § 14 VVG neue Fassung) wird eine Geldleistung des Versicherers erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls notwendigen Erhebungen fällig“, erklärte der Ombudsmann. Da also der Versicherer 2012 vom Tod der versicherten Person erfuhr, konnte er die Maßnahmen erst zu diesem Zeitpunkt durchführen, heißt es in der Begründung weiter.

Generell sind Fälle offenkundig dann problematisch, wenn ein Versicherer seine Feststellungen nicht vornehmen kann, weil die Ermittlungen – wie in diesem Fall – von Mitwirkungen des Anspruchstellers abhängen und gar nicht erst beim Versicherer anzeigt werden.

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Die Verjährung kann allerdings in solchen Fällen grundsätzlich erst beginnen, wenn die für den Eintritt der Fälligkeit erforderliche Mitwirkung erfolgt. Der Ombudsmann wies darauf hin, dass ein früherer Verjährungsbeginn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber nur dann in Betracht kommt, wenn die Mitwirkung treuwidrig unterlassen wird. Davon konnte vorliegend eindeutig nicht ausgegangen werden. So konnte der Versicherer die Bedenken des Ombudsmanns nachvollziehen, half der Beschwerde ab und zahlte die Versicherungsleistung unter Hinweis auf Kulanz aus.

Versicherungsombudsmann Jahresbericht 2014

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