Hand aufs Herz: Steuererklärung schon abgegeben? Wenn nicht, könnte es fast ein bisschen spät sein. Am 31. Mai endet in der Regel die Frist für die Vorjahres-Steuererklärung, und dieses Datum ist bekanntlich seit gestern verstrichen. Weil der Termin aber in diesem Jahr auf einen Sonntag gefallen ist, muss die Steuererklärung erst am heutigen Montag, dem 1. Juni 2015, abgegeben werden.

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Bei einem formlosen Antrag sagen die Finanzämter selten "nein"

Auch wer noch keine Steuererklärung für 2014 vorweisen kann, muss jetzt nicht panisch im Kreis hüpfen. Mit einem formlosen Antrag (hier reicht bereits eine Postkarte) kann man beim Finanzamt um eine Verlängerung der Frist bitten. Allerdings muss in dem Schreiben begründet werden, warum man die Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben konnte. Hier hilft im Zweifel ein wenig Phantasie. Akzeptierte Gründe sind zum Beispiel fehlende Unterlagen, ein Umzug, Krankheiten oder arbeitsbedingte Verzögerungen.

Zwar sind die Finanzämter keineswegs verpflichtet, derartige Fristverlängerungen zu akzeptieren. Aber sie tun es in der Regel, weil sie wissen, dass selbst hochgebildete Bürger an den vielen bürokratischen Klauseln und Sonderregelungen verzweifeln. In den formlosen Antrag sollte auch hineingeschrieben werden, wie lange man die Abgabefrist verlängert haben will. Als Höchstgrenze empfehlen Steuerberater drei Monate.

Wer Steuerberatung in Anspruch nimmt, hat mehr Zeit

Bis zum 31. Dezember Zeit haben sogar Steuerzahler, die ihre Erklärung mit Hilfe eines Lohnsteuervereins oder Steuerberaters anfertigen. Weil sich auch diese Frist wiederum mit der richtigen Begründung verlängern lässt, kann die Abgabe auf Antrag sogar bis zum 28. Februar des folgenden Jahres erfolgen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerzahler abgabepflichtig ist, zum Beispiel monatliche Einkünfte von mehr als 410 Euro im Monat erzielt werden. Aber auch ohne Abgabepflicht kann es sich lohnen, eine Steuererklärung abzugeben: etwa um Werbungskosten abzusetzen, Handwerkerleistungen oder Aufwendungen für Haushaltshilfen.

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Bummelanten, die freiwillig eine Steuererklärung machen, können sich sogar noch mehr zurücklehnen. Deren Steuererklärung muss spätestens vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums eingehen. Das heißt im konkreten Fall: Die Steuererklärung für 2014 muss bis zum 31. Dezember 2018 beim Finanzamt vorliegen.

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