Im vergangenen Jahr waren die Rechtsanwälte empört, vor allem solche, die als Angestellte bei einem „nichtanwaltlichen“ Arbeitgeber tätig sind. Am 3. April 2014 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass angestellte Volljuristen, so genannte Syndikus-Anwälte, grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei künftig nicht mehr möglich. Für bestehende Arbeitsverhältnisse legte das Gericht eine Art Schon-Regel fest: Heute bereits versicherungsbefreite Anwälte sollten bis zu einem Arbeitgeberwechsel weiter befreit und damit Mitglied der berufsständischen Versorgung bleiben dürfen.

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Rentenpflicht beeinträchtigt Berufsfreiheit

Dennoch schwebte seit dem BSG-Urteil scheinbar ein Damoklesschwert über jedem Syndikus, denn beim nächsten Jobwechsel drohte den Anwälten die Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung. Dieses Urteil, so heißt es in der Petition, trage der „anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusanwalts in keiner Weise Rechnung“, reduziere die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern des Anwalts und „beeinträchtige damit die Berufswahlfreiheit“. Nun will die Politik helfen.

„Vorstoß für Syndikusanwälte“

Der Deutsche Bundestag berichtet aus dem Petitionsausschuss und betitelt seine Meldung mit „Vorstoß für Syndikusanwälte“. Demnach will der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der Großen Koalition (Union und SPD) und Bündnis90/Grüne „mehr Rechtssicherheit für sogenannte Syndikusanwälte in der Frage der Rentenversicherungspflicht“. Betroffene Juristen hatten die Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht und verlangt, Syndikusanwälte „weiterhin von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien“. Diesen Antrag hat der Petitionsausschuss nun dem Bundesjustizministerium und den Bundestagsfraktionen zugeleitet.

Im Hauptberuf angestellt deutet auf Versicherungspflicht

Einerseits hat das Bundessozialgericht sein Urteil damit begründet, dass Syndikusanwälte gerade nicht wegen ihrer Syndikusbeschäftigung Pflichtmitglieder in der Berufskammer und dem Versorgungswerk seien, sondern wegen ihrer (eventuellen!) zusätzlichen freiberuflichen Tätigkeit als Anwalt. Daher scheide eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung beim nichtanwaltlichen Arbeitgeber aus, urteilte das Gericht laut der Beschlussempfehlung des Petitionsauschuss es in Richtung Bundestag und Justizminister.

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Gesetzgeberische Konsequenzen zu prüfen

Wie der Petitionsausschuss weiter schreibt, prüfe die Bundesregierung derzeit, ob gesetzgeberische Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen seien. Aus Sicht des Ausschusses bedarf es „auch zum Zwecke der Rechtssicherheit“ einer eingehenden Analyse der geänderten Rechtslage sowie der Folgen dieser Rechtsprechung für Syndikusanwälte und ihre Arbeitgeber. Die Petition erscheine geeignet, in die Überlegungen einbezogen zu werden, urteilen die Abgeordneten. Auf deutsch und zumutbar korrekt interpretiert: Die Politik würde nicht aktiv werden, wenn das BSG-Urteil und die Feststellung einer Rentenversicherungspflicht nicht umgedreht werden soll.

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