Das Reizwort heißt „abstrakte Verweisung“. Ist eine derartige Klausel im Vertrag der Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart, kann ein Betroffener auf andere Berufsfelder verwiesen werden, bevor er BU-Rente erhält. Doch auch dabei sind den Versicherungen Grenzen gesetzt, wie das Onlineportal haufe.de berichtet.

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Zumutbarkeit der Arbeit muss auch bei abstrakter Verweisung geprüft werden

So musste aktuell das Oberlandesgericht Nürnberg über den Fall einer geringfügig beschäftigten Arzthelferin entscheiden, die aufgrund einer psychischen Störung ihren Beruf aufgeben musste. Sie hatte plötzlich panische Angst vor einer Ansteckung mit HIV und Hepatitis C entwickelt. Die Versicherung aber wollte trotz 50prozentiger Berufsunfähigkeit nicht einspringen. Die Frau könne als gelernte Arzthelferin immer noch als Verwaltungsangestellte bei einer Krankenkasse oder Klinik arbeiten, so das Argument.

Das OLG Nürnberg aber kam zu einem anderen Schluss. Zwar habe eine abstrakte Verweisung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass nun der Versicherungsnehmer in der Beweispflicht ist, eine andere Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können. Aber hierbei müsse auch die Zumutbarkeit der Arbeit berücksichtigt werden. Insbesondere seien hinsichtlich der Zumutbarkeit zwei Kriterien entscheidend:

  • die Lage der neuen Arbeitsstätte unter dem Aspekt der Mobilität, also die Anfahrtszeit
  • der zeitliche Umfang der Tätigkeit und deren sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Die Richter betonten, dass dem Versicherungsnehmer ein Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort abverlangt werden könne, aber kein Wohnortwechsel. Grundsätzlich sei der Klägerin eine Fahrtstrecke von 40 Kilometern ab dem Wohnort zuzumuten. Nach der Beweisaufnahme habe sich aber ergeben, dass es in diesem Umkreis kein Arbeitsmarkt für eine geringfügige Tätigkeit als Verwaltungsangestellte bei Krankenkassen und Kliniken gebe. Deshalb hat die Frau Anspruch auf die vereinbarte Leistung. Sie erhält eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.589 Euro ausgezahlt (OLG Nürnberg, Urteil v. 26.02.2015, 8 U 266/13).

Verzicht auf abstrakte Verweisung vereinbaren!

Um derartige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung darauf achten, dass der Vertrag einen „Verzicht auf abstrakte Verweisung“ vorsieht. Mit einem Verweisungsverzicht sagt ein Versicherer seinem Kunden unabhängig von dessen Alter zu, dass er die Rentenzahlungen nicht mit der Begründung ablehnt, der Kunde könne theoretisch trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in einem anderen Beruf arbeiten. Die meisten Versicherungen haben tatsächlich im Sinne der Kundenfreundlichkeit die heimtückische Klausel gestrichen.

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Weit kundenfreundlicher ist aus Verbrauchersicht eine sogenannte „konkrete Verweisung“. Hierbei werden die Leistungen nur verweigert, wenn der Berufsunfähige tatsächlich bereits einer anderen Tätigkeit nachkommt. Eine solche konkrete Verweisung findet sich i.d.R. in allen Verträgen der Berufsunfähigkeitsversicherer wieder.

haufe.de

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