Zwar können Bestandskäufer davon ausgehen, dass zumindest Beratungs- und Betreuungsfehler des Bestandsverkäufers, die nach dem 22.05.2007 begangen wurden, versichert sind. Doch Beratungs- und Betreuungsfehler müssen nicht zwingend abgesichert sein. Denn an diesem Tag begann die Versicherungspflicht für gewerbetreibende Versicherungsvermittler.

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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Verstoßzeitpunkt ist entscheidend

Bekanntlich zählt in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Verstoß und nicht, wie beispielsweise in der privaten Haftpflichtversicherung, das Schadenereignis als Versicherungsfall.

Liegt also der Verstoßzeitpunkt vor dem 22.05.2007 und hatte der Vermittler vor Einführung der Versicherungspflicht keine VSH, besteht für einen heute angemeldeten Schadenersatzanspruch kein Versicherungsschutz. Besonders für denjenigen Vermittler, der seine Tätigkeit als natürliche Person ausgeübt hat, kann dies nachträglich zu existenzbedrohenden Forderungen führen. Soweit zum Bestandsverkäufer.

Bestandskauf: Deckungslücken sollten separat abgesichert werden

Nicht selten übernimmt der Bestandskäufer indes den Bestand mit allen Rechten und Pflichten. Das kann zum Bumerang werden, denn: eine Haftung aus Vertrag ist nie Gegenstand der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung!

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Versichert ist stets die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts. So schleppt sich der Bestandskäufer existenzbedrohende Risiken mit dem übernommenen Bestand ein. Eine kostengünstige Lösung kann ein rückwirkender VSH-Schutz des Bestandsverkäufers sein.

Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen e.V. (SdV)

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