Die NAG wurde am 18. November 2010 in Gießen gegründet. Sie ist die Vertreterin für Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst ausschließlich der Versicherungsbranche. Die Zahl der bei den Versicherungsunternehmen in Deutschland angestellten Arbeitnehmer beziffert die NAG auf 225.000. Über die genaue Anzahl ihrer Mitglieder trifft die Organisation auf ihrer Homepage keine Aussagen.

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NAG, die kleine Unbekannte

Wie nun das LAG Frankfurt mitteilte, bot die NAG auch gegenüber dem Gericht keine konkreten Mitgliederzahlen. Ferner habe die NAG bislang noch keine Tarifverträge abgeschlossen. Daher sah sich das LAG nicht im Stande, „eine positive Prognose zur Durchsetzungsfähigkeit der NAG bei Tarifforderungen anzustellen“, so das Gericht zur Begründung.

Das LAG war für diese Entscheidung in erster Instanz zuständig. Die Überzeugung der Frankfurter Richter ist, dass sich diese seit August 2014 gültige Regelung verfassungsrechtlich nicht beanstanden lässt. Eine Revision wurde vom LAG nicht zugelassen. Doch besteht für die NAG die Option, Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt einzulegen.

Mangelnde Durchsetzungskraft - No Go für jede ernsthafte Gewerkschaft

Nach der Rechtsprechung der obersten Arbeitsrichter ist eine Voraussetzung für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation, dass sie es vermag ihre Forderungen gegenüber den Arbeitgebern auch durchzusetzen. Dass es daran mangelt, können laut Gesetz auch konkurrierende Gewerkschaften gerichtlich geltend machen.

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Das Urteil bedeutet einen Erfolg für Verdi und bestätigt damit auch die Arbeitgeberseite. Der Arbeitgeberverband nämlich hat sich bisher strikt geweigert, mit der NAG in Tarifverhandlungen zu treten. Aktuell forderte die NAG in der Tarifrunde 2015 Lohnerhöhungen von fünf Prozent sowie einen besseren Schutz für die Arbeitsplätze.

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