Wer krankheitsbedingt und unausweichlich dazu gezwungen ist, fest in sein Haus ein technisches Hilfsmittel anzubringen, kann diese Aufwendung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichtes Köln macht die Wüstenrot Bausparkasse aufmerksam. Dies gilt auch dann, wenn der Einbau eine erhebliche Wertsteigerung der Immobilie bewirkt.

Anzeige

Treppenlift für Einbau nicht geeignet

Geklagt hatte eine 83jährige Frau, die in ihr Haus einen behindertengerechten Fahrstuhl einbauen ließ. Sowohl die Rentnerin als auch ihr inzwischen verstorbener Ehemann waren aufgrund schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, Treppen zu steigen. Dieses Handicap konnten sie anhand ärztlicher Atteste nachweisen. Im Schreiben des ambulant behandelten Arztes hieß es, dass ein „Treppenlift eine medizinisch notwendige Einrichtung“ darstellte, „um die Mobilität und Lebensqualität aufrecht zu erhalten."

Tatsächlich versuchte das Ehepaar zunächst, einen Treppenlift in das Einfamilienhaus einbauen zu lassen. Doch bereits bei der Anlieferung der Lifte stellte sich heraus, dass das alte Gebäude hierfür nicht geeignet war. Der Lift konnte nicht genutzt werden, da die Fußstütze im Erdgeschoss beim erforderlichen Schwenken um 90° mit dem Mauerwerk kollidierte und die Treppe zu eng gewesen ist. Also musste eine deutlich teurere Lösung her: Statt des Liftes ließen die Senioren einen behindertengerechten Fahrstuhl in das Haus einbauen.

Finanzamt wollte Fahrstuhl nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen

Im Mai 2011 versuchte das Ehepaar, die Kosten für den Einbau des Fahrstuhls als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Aber das Finanzamt erkannte dies nicht an. Es berief sich hierbei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes, wonach Aufwendungen für einen Fahrstuhl nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sei, weil das Ehepaar durch den nachträglichen Einbau in das Haus einen Gegenwert erhalte (III R 7/06 (BFH/NV 2007, 1081).

Zwangsläufigkeit der Situation entscheidet, ob Fahrstuhl abgesetzt werden kann

Die Frau wollte dies nicht akzeptieren, ging erst in Widerspruch und zog schließlich vor Gericht. Auch sie konnte sich auf mehrere Urteile des Bundesfinanzhofes beziehen, wonach der Einbau eines Liftes oder Fahrstuhls von der Steuer abziehbar ist, sofern die aus der Situation gegebene Zwangsläufigkeit die Erlangung eines Gegenwertes in den Hintergrund treten lasse. Hierfür sei der jeweilige Einzelfall entscheidend (u.a. BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, und vom 5. Oktober 2011 VI R 14/11, BFH/NV 2012, 39).

Anzeige

Das Finanzgericht Köln fällte ein verbraucherfreundliches Urteil und gab der behinderten Seniorin Recht. Auch wenn der Einbau eines Fahrstuhls im Vergleich zu dem eines Treppenliftes weit teurer gewesen sei, sind diese Mehraufwendungen als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG steuerlich abziehbar. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit seien ärztliche Atteste ausreichend, betonten die Richter. Dass angesichts des Fahrstuhleinbaus ein nicht unerheblicher Gegenwert entstehe, rücke angesichts der Zwangsläufigkeit der Situation in den Hintergrund. Deshalb muss das Finanzamt die Kosten für den Lift in Höhe von 65.000 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkennen (Urteil vom 27. August 2014, Az.: 14 K 2517/12).

Anzeige