Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein Finanzvermittler dem Anleger keinen Hinweis auf die mit einer möglichen Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär GmbH verbundenen Risiken schuldet, weil das Risiko „mehr als fernliegend“ sei.

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Hinweis nur auf erwartbare Risiken verpflichtend

Hingegen aufklärungsbedürftig seien solche Risiken „mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen“, so die Richter in nicht ganz einwandfreiem Deutsch unter Bezugnahme auf die ständige Rechtssprechung des BGH. Im vorliegenden Fall hatte ein Anleger den Vermittler einer Fondsbeteiligung verklagt, weil dieser neben dem Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht auch noch auf ein theoretisch denkbares Haftungsrisiko aufgrund einer Unterkapitalisierung der Komplementär GmbH hingewiesen hatte.

Die Richter gelangten zu ihrer Entscheidung, weil in dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft eine Einlageverpflichtung der Komplementär GmbH nicht vorgesehen war und darüber hinaus nicht an Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft beteiligt war. Ferner führt das OLG aus, dass eine Haftung des Kommanditisten nach § 31 GmbHG lediglich „pro rata“, d. h. im Verhältnis seiner Einlage erfolge. „Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär GmbH, das lediglich Euro 25.000 betrug, und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt Euro 25.000.000 erhöhen sollte, und an dem die Klägerin mit Euro 50.000 beteiligt war, spricht nichts dafür, dass sich das hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klägerin nach §§ 30, 31 GmbHG für deren Anlageentscheidung von Bedeutung war“, so die Richter.

Die Haftung des Klägers war im Übrigen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis auf die Höhe ihrer Nominaleinlage beschränkt. Da mit einer Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG eine Außenhaftung nicht einher ginge, müsse also auf dieses Risiko auch nicht weiter hingewiesen werden. Das entscheidende Argument dafür, dass ein prospektierter Hinweis auf eine Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG unterbleiben könne, erkennt das OLG letztlich darin, dass die in § 30 GmbHG enthaltenen Vorschriften zum Kapitalerhalt in der Komplementär GmbH ein Verbotsgesetz darstellen, „dessen Haftungsadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist“.

Nachhaltige Beruhigung betroffener Vermittler

Das theoretisch bestehende Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG stellt laut Gericht ein allgemeines Lebensrisiko dar, soweit Pflichtwidrigkeiten von Personen, in deren Händen sich die Geschicke der Fondsgesellschaft befinden, zu einer Gefährdung der Anlage führen können, was jedoch als „dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden darf und grundsätzlich keiner weiteren Aufklärung bedarf“. Rechtsanwalt Benjamin Diedrich aus der Münchener Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen, der dieses Urteil für den beklagten Vermittler erstritt, kommentiert: „Die Entscheidung des OLG Köln scheint gerade aufgrund der Bezugnahme auf das allgemeine, mit der Investition in eine unternehmerische Beteiligung verbundene (Unternehmer-) Risiko überzeugend und dürfte für eine nachhaltige Beruhigung betroffener Vermittler sorgen, insbesondere auch, da bei einer Vielzahl geschlossener Fondskonzepte die Haftung des Kommanditisten im Innenverhältnis auf seine Nominalbeteiligungssumme beschränkt sein dürfte.“

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Mit Urteil vom 19.12.2014 (Az.: 3 O 7105/12) entschied das Landgericht München in einem anderen Fall erstmals im Sinne einer Innenhaftung aus §§ 30, 31 GmbH-Gesetz. Im Fonds-Markt sorgte dieses Urteil für große Beunruhigung.

markt-intern.de

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