Viele Online-Nutzer holen sich mit Streaming-Diensten die neuesten Hollywood-Streifen, Chart Hits oder ein Bundesligaspiel auf den Rechner. Nicht immer wollen die User hierfür zahlen, sind doch kostenpflichtige Angebote in den letzten Jahren immer teurer geworden. Beispiel Bundesliga: kostete das Premiere-Abo in günstigen Zeit 20 Euro im Monat, müssen die Nutzer von Sky heute mindestens 37 Euro im Monat für ein Abo inklusive Bundesliga zahlen.

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Aber welche Methoden sind beim Online-Streaming erlaubt und welche verboten? Darf man Youtube-Videos seiner Lieblingsband einfach so auf dem Rechner speichern? Und darf man Champions-League-Spiele aus dem Ausland streamen, auch wenn der Kommentar auf chinesisch ist? Mit solchen Fragen beschäftigt sich Fabian Rüsch, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz aus der Kanzlei Brozat, Rüsch, Matheja, in einer aktuellen Pressemeldung des Rechtsschutzversicherers.

Hollywood umsonst nach Hause?

Blockbuster finden ihren Weg auf den heimischen Rechner oft schneller, als den Filme-Machern lieb ist. Kaum ist der Film in den Kinos angelaufen, finden sich Raubkopien auf diversen Online-Plattformen, wo man sie streamen und anschauen kann. Der Vorteil: Das kostet weniger als ein Kinobesuch, der schon mal 10 bis 15 Euro pro Film verschlingen kann. Der Nachteil: Die Qualität solcher Raubkopien ist oft schlecht – und einen plagt das schlechte Gewissen.

Aber ist das Streamen solcher Filme überhaupt erlaubt? „Grundsätzlich handelt es sich bei Kinofilmen um urheberrechtlich geschützte Werke. Da die Verbreitung auf kostenlosen Online-Portalen gegen den Willen der Rechteinhaber geschieht, begeht der Zuschauer hier grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung“, erklärt Rechtsanwalt Fabian Rüsch.

Trotzdem gehen das Bundesjustizministerium und auch ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass der Nutzer solcher Angebote nicht illegal handelt, weil die kurzzeitige Speicherung des Films nicht als „urheberrechtswidrige Vervielfältigung“ beurteilt werden könne. Allerdings ist die Rechtslage umstritten. So hatte das Amtsgericht Leipzig im Prozess gegen den illegalen Streaming-Anbieter kino.to darauf bestanden, dass auch Streaming gemäß § 16 UrhG eine strafbare Handlung sei (Urteil vom 21.12.2011, -200 Ls 390 Js 184/11-).

Geteilter Film – Bei Filesharing droht Abmahnung

Während man beim Online-Streaming Filme, Musik und Serien lediglich anschaut bzw. anhört, gehen sogenannte Filesharing-Plattformen noch einen Schritt weiter: Auf derartigen Tauschbörsen im Internet lädt der Nutzer die Daten nicht nur herunter, sondern auch hoch und stellt sie damit gleichzeitig anderen zur Verfügung. Hiervon sollte man sich laut Rechtsanwalt Fabian Rüsch am besten ganz fernhalten: „Soweit der Stream urheberrechtlich geschützt ist, verletzt dies in jedem Falle das Urheberrecht und ist damit illegal. Es droht eine teure Abmahnung.“

Darf ich Musik bei Youtube speichern?

Viele Musiker stellen ihre Musikvideos auf YouTube und anderen Portalen zur Verfügung. Ist es eigentlich erlaubt, die Musik in ein MP3 zu konvertieren und auf dem Rechner zu speichern? Das komme auf die Art des Videos an, erklärt Anwalt Rüsch: „Handelt es sich um ein offizielles Video, das der Musiker kostenlos zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat, ist eine Privatkopie erlaubt. Denn hier verhält es sich wie bei einer Radiosendung, die man zum privaten Gebrauch aufzeichnet.“

Diene eine MP3-Konvertierung eines Streaming-Inhalts also lediglich dazu, sich diese Musik auch offline anhören zu können, bestünden keine Bedenken. Anders sieht es bei Konzertmitschnitten oder Musikvideos aus, die offensichtlich nicht vom Künstler selbst eingestellt bzw. ohne dessen Einverständnis angefertigt worden sind: „Das Herunterladen bedeutet hierbei eine Urheberrechtsverletzung, weil die entsprechende Aufnahme rechtswidrig hergestellt wurde.“ Heißt im Umkehrschluss, dass man sich auch davor hüten sollte, selbst gefilmte Konzertmitschnitte im Internet zu veröffentlichen!

Fußballspaß trotz Free-TV-Sperre?

Samstag, 15.30 Uhr: In der Bundesliga rollt der Ball. Wie gut, dass viele ausländische Plattformen sämtliche Spiele im Online-Stream zeigen. Aber ist das erlaubt? „Grundsätzlich ist die Rechtslage mit der bei Kinofilmen vergleichbar. Soweit das Bundesligaspiel im deutschen Free-TV gesperrt ist, muss man davon ausgehen, dass der Live-Stream für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht durch den Rechteinhaber lizenziert ist. Fußballfans bewegen sich damit beim Schauen dieses illegalen Live-Streams in einer rechtlichen Grauzone“, erklärt Fabian Rüsch.

Während das bloße Streamen nach Einschätzung von Juristen keine illegale Handlung bedeuten dürfte, ist es auf jeden Fall verboten, den Stream mit Hilfe sogenannter P2P-Software gleichzeitig hochzuladen. „Wer die neuesten Folgen der Lieblingsserie nicht abwarten kann, gern brandneue Filme schaut oder das Top-Spiel der Bundesliga nicht verpassen möchte, geht mit zahlungspflichtigen Streaming-Diensten oder Pay-TV-Angeboten auf Nummer sicher“, kommentiert Roland Rechtsschutz.

Nicht ignorieren und nicht leichtfertig akzeptieren

Wie aber sollte man sich verhalten, wenn die Abmahnung einer Anwaltskanzlei im Briefkasten liegt? „Betroffene sollten eine Abmahnung weder leichtfertig akzeptieren noch ignorieren, da ansonsten eine einstweilige Verfügung droht“, erklärt Fabian Rüsch. So sollte unbedingt innerhalb der vorgegebenen Frist eine Stellungnahme oder Unterlassungserklärung erfolgen, damit eine einstweilige Verfügung abgewendet werden kann. Grundsätzlich sollten Betroffene den qualifizierten Rat eines Rechtsanwaltes einholen, denn entscheidend ist immer der Einzelfall.

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Dass findige Anwälte bereits ein fragwürdiges Geschäft damit machen, User auch zu Unrecht abzumahnen, zeigt der immer noch nicht abgeschlossene Skandal um das Erotikportal Redtube. Hier hatte die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Kollegen über 36.000 Abmahnungen an Nutzer des Portals verschickt, in denen sie eine Unterlassungserklärung und 250 Euro verlangten. Insgesamt 600.000 Euro sollen auf das Konto der Kanzlei eingegangen sein, berichtet heise.de. Doch die Vorwürfe gegen die Empfänger der Abmahnungen erwiesen sich als unhaltbar: Weder konnte nachgewiesen werden, dass das Streamen kostenlos angebotener Filme von dem Portal Redtube illegal gewesen sei, noch schien die abmahnende Firma die erforderlichen Rechte an den abgemahnten Filmen zu haben. Mittlerweile wird gegen die Abmahner selbst ermittelt, unter anderem wegen falscher Aussagen vor Gericht. Die betroffene Kanzlei musste seine Kanzlei schließen.

Roland Rechtsschutz / m.w.

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