Im konkreten Fall hatte die Gesellschafterversammlung der Schiffsfondsgesellschaft DS-Fonds Nr. 102 MT Stena Venture GmbH & Co. Tankschiff KG aufgrund wirtschaftlicher Probleme eine Kapitalerhöhung beschlossen. Diese sollte es Anlegern ermöglichen, freiwillig weiteres Geld "nachzuschießen".

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Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

Ein Anleger beteiligte sich nicht an der Kapitalerhöhung. Nach der erfolgreichen Sanierung wurde der Anleger vom Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft zur Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 Prozent seines Kommanditkapitals aufgefordert. Dieser Anspruch basiere aus dem Gesellschaftsvertrag. Aus Sicht der Kapitalverwaltungsgesellschaft sei im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt, dass Ausschüttungen lediglich als zinslose und rückforderbare Darlehen gewährt würden.

Das LG Dortmund widersprach dieser Auffassung und wies die Klage ab (Az.: 10 O 109/13). Das Landgericht Dortmund stellte klar, dass eine Fondsgesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückfordern kann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag transparent geregelt ist.

LG Dortmund: "Ausschüttung" und "Entnahme" suggerierten, dass es keinen Rückforderungsanspruch gibt

Wie die Richter erklärten, sei dies nicht der Fall gewesen. Allein die verwendeten Begriffe "Ausschüttung" und "Entnahme" suggerierten, dass es eben keinen Rückforderungsanspruch gebe. Unklar sei zudem, wann die Liquiditätslage die Rückzahlung der Ausschüttungen erfordere.

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Folglich ergebe sich auch kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen aus einer angeblich treuwidrig verweigerten Zustimmung zu einem Sanierungskonzept des Schiffsfonds, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater

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