Welch große Verantwortung ein Versicherungsmakler gegenüber seinem Kunden hat, zeigt ein Urteil vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Die Richter haben einem ehemaligen AOK-Kunden die Rückkehr zu seiner Krankenkasse verwehrt, obwohl der Patient von seiner neuen Versicherung -einem privaten Anbieter- hinausgeworfen wurde. Doch Schuld trug der Betroffene wohl gar nicht selbst. Ein Versicherungsmakler hatte ohne sein Wissen im Antrag falsche Angaben gemacht, wie der Mann und seine Frau vor Gericht glaubhaft schildern konnten.

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Makler verschwieg Schlafapnoe-Syndrom ohne Wissen des Kunden

Der 1962 geborene Kläger war acht Jahre lang freiwillig bei der AOK versichert. 2010 wechselte er in die private Krankenversicherung. Das Glück des Patienten aber währte nur kurz. Ein Versicherungsmakler hatte im Aufnahmeantrag die Schlafapnoe des Klienten verschwiegen – ein schwere Krankheit, die zu kurzzeitigem Atemstillstand und Sekundenschlaf führen kann. Als die Privatversicherung dahinter kam, focht sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte ihn für ungültig.

Wie das Nachrichtenportal n-tv.de berichtet, wollte sich der Patient daraufhin von der AOK bestätigen lassen, dass er dort noch immer Schutz genießt. Er argumentierte, dass er rückwirkend nie privat krankenversichert gewesen sei, weil der Privatanbieter ja den Vertrag angefochten und damit annulliert habe. Schließlich seien die gerügten falschen Angaben vom Versicherungsmakler ohne sein Wissen gemacht wurden, ihn treffe persönlich keine Schuld. Dabei berief sich der Patient auch auf die bestehende Krankenversicherungspflicht.

Weg zurück in die AOK versperrt

Als sich der Betroffene zu einer Klage entschloss, musste er vor dem Landgericht Düsseldorf eine bittere Niederlage hinnehmen. Der Kläger sei zuletzt privat krankenversichert gewesen und damit auch dem PKV-System zuzuordnen, befanden die Richter. Der Weg zurück in eine Krankenkasse ist ihm somit versperrt.

In der Urteilsbegründung heißt es, der Status des Privatpatienten bleibe auch dann bestehen, wenn der Vertrag rückwirkend wegen arglistiger Täuschung für nichtig erklärt werde. Diese Unwirksamkeit sei lediglich eine zivilrechtliche Fiktion, erklärte die 8. Kammer des Sozialgerichtes mit Verweis auf frühere Urteile. Denn der krankenversicherungsrechtliche Status „kann und darf nicht von dem Eintritt eines ungewissen späteren Ereignisses -wie z.B. einer Anfechtung- abhängen. Bis zur Anfechtungserklärung ist somit von einem zwar anfechtbaren, gleichwohl jedoch wirksamen Versicherungsvertrag (…) auszugehen.“

Schuldfrage tut nichts zur Sache

Dass der Kläger gar nicht mit Absicht falsche Angaben gemacht hatte, sondern nach eigenen Angaben von einem Makler getäuscht wurde, tut dabei nichts zur Sache, betonten die Richter. Die gesetzliche Regelung verlange eine grundsätzliche abstrakte Abgrenzung, wer dem System der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zuzurechnen sei. Für die Berücksichtigung eines etwaigen Verschuldens oder Nichtverschuldens sei da kein Raum.

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Der Kläger muss also in der privaten Krankenversicherung verbleiben. Somit wird er mit einem der ungeliebten Basistarife in der PKV Vorlieb nehmen müssen, die allen Patienten offen stehen sollen. Für einen chronisch Kranken ist das keine optimale Lösung. Nicht nur sind die Basistarife verhältnismäßig teuer. Viele Ärzte verweigern auch eine Behandlung, weil die Arzthonorare hier besonders niedrig sind.

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