Im Zuge des neuen Lebensversicherungsreformgesetzes haben viele Versicherungen begonnen, ihre Courtagemodelle zu überarbeiten. Die Abschlusscourtage soll sinken, die Bestandsvergütung hingegen steigen, da die Versicherungen von den Abschlusskosten weniger steuerlich gelten machen können. Doch Versicherungsmakler sollten in den nächsten Monaten ein wachsames Auge auf mögliche Vertragsänderungen werfen. Es deutet sich an, dass einige Anbieter neue bürokratische Hürden in ihren Vertragsklauseln festschreiben.

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Ein Beispiel hierfür ist die VHV. Bereits zum Jahreswechsel hatte der Versicherer sein Lebensversicherungs-Neugeschäft mit Maklern komplett eingestellt. Seitdem werden nur noch Bestandsverträge aus Maklerhand betreut. Aber auch in anderen Sparten droht für ungebundene Vermittler Ungemach. Wie das Onlineportal portfolio International berichtet, errichtet die VHV unnötige und teure Hürden für Makler – offenbar auf Basis eines Vorstandsbeschlusses.

Polizeiliches Führungszeugnis – sonst keine Courtagezusage

So verlangt die VHV neuerdings für Neunanbindungen ein polizeiliches Führungszeugnis, welches nicht älter als sechs Monate sein darf. Ohne ein derartiges Dokument wird die Courtagezusage verweigert. Eine Auskunft beim Bundeszentralregister wird aber bereits von den Industrie- und Handelskammern (IHK) als Erlaubnisbehörde eingeholt. Zweifelt die VHV etwa an der Zuverlässigkeit der Kammern?

Finanzberater Wolfgang Ruch erklärt gegenüber portfolio International, was die Neuregelung bedeutet. Nicht nur müssen Makler 15 Euro für das Dokument zahlen. „Viel problematischer ist, dass man stundenlang beim Einwohnermeldeamt warten muss, bis man es beantragen kann, und dann sechs bis acht Wochen warten muss, bis es zugesendet wird“, sagt Ruch dem Fachportal. Dieses Führungszeugnis verlangt die VHV sogar von Maklern mit langjähriger Anbindung über eine Zweitfirma.

Zudem beharrt die VHV auf Rechte, die ihr möglicherweise gar nicht zustehen, sofern der Kunde dem Vermittler eine Maklervollmacht ausgestellt hat. „Das Inkasso, die Schadenregulierung sowie den Schriftwechsel mit den Versicherungsnehmern übernehmen wir direkt“, heißt es nämlich in der Courtagezusage. Soll hier der Makler als Sachverwalter seines Kunden übergangen werden? Das Vorgehen ist mindestens fragwürdig.

Will die R+V Makler und Kunden zu Vollmacht verpflichten?

Auch ein Verhaltenskodex kann dazu dienen, indirekt die Rechte von Maklern und Kunden zu beschneiden. Dies erläutert Versicherungsmakler Matthias Helberg auf seiner Webseite am Beispiel der R+V Versicherung. Die R+V besteht nämlich im Verhaltenskodex-Nachtrag darauf, dass sich der Makler von seinem Kunden eine Vollmacht ausstellen lässt, die quasi auch für die Versicherung selbst gilt. „Der Makler ist verpflichtet, zu Beginn einer Geschäftsbeziehung zu seinem Kunden eine von diesem unterzeichnete Maklervollmacht einzuholen und diese R+V auf Anforderung zwecks Nachweises zur Verfügung zu stellen”, heißt es im konkreten Text.

Auch dieses Vorgehen ist bedenklich. Eigentlich sollte ein Verhaltenskodex der Selbstverpflichtung dienen und ist rechtlich nicht bindend. Hier wird der Kodex hingegen verbindlicher Bestandteil der Courtagevereinbarung. In diesem Fall geht es nicht um den Ehrenkodex des GDV, sondern um den sogenannten „Code of Conduct“ von 2013, der Unternehmen zu strengen Datenschutzrichtlinien verpflichtet. Personenbezogene Daten darf eine Versicherung demnach nur mit vorheriger Einwilligung des Kunden verwenden – die Vollmacht könnte der R+V wohl auch die Nutzung sensibler Daten erlauben.

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“Es sind aber noch immer unsere Kunden, die entscheiden, wann sie wen bevollmächtigen“, kommentiert Matthias Helberg und präsentiert auf seiner Webseite einen Widerspruch zum Verhaltenskodex-Nachtrag. “Es waren, es sind und es werden auch in Zukunft ausschließlich unsere Mandanten und wir sein, die darüber befinden, wer in welchem Umfange eine Vollmacht erteilt und wer sich bevollmächtigen lässt.” Makler werden also wachsam sein müssen, wenn sie demnächst Vertragsänderungen akzeptieren sollen.

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