In der Regel bezahlen Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung seit 1.Januar veränderte Beiträge. Der monatliche allgemeine Beitragssatz sank von 15,5 Prozent auf jetzt 14,6 Prozent. Dieser wird jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Ergänzend zur Beitragssenkung wurde ein Zusatzbeitrag eingeführt. Dieser ist von den Kassen individuell festzulegen und von den Versicherten allein zu tragen. In der Regel beträgt der Zusatzbeitrag zwischen 0,3 Prozent und 1,2 Prozent.

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Sonderkündigungsrecht durch Zusatzbeitrag

Mit Einführung des Zusatzbeitrags wurden auch die Regelungen zum Sonderkündigungsrecht verändert. Demnach haben Versicherte nun ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Kasse einen Zusatzbeitrag erstmalig einführt oder erhöht. Bei Einführung eines Zusatzbeitrages muss die jeweilige Krankenkasse ihre Versicherten spätestens im Vormonat vor erstmaliger Fälligkeit auf das Sonderkündigungsrecht individuell aufmerksam machen. Bei den meisten Krankenkassen erfolgte dies im Dezember 2014. Versicherte können demnach bis 31. Januar 2015 von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, informiert die Verbraucherzentrale Sachsen. Ein Wechsel zu einer neuen Kasse ist dann zum 1. April 2015 möglich. Allerdings benötigt der Versicherte bis dahin eine Mitgliedsbescheinigung von seiner alten Kasse.

Neben dem Sonderkündigungsrecht hat die Kasse die Pflicht, auf die Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hinzuweisen. Auf dieser Webseite finden Versicherte eine Übersicht aller Zusatzbeiträge bei den verschiedenen Krankenkassen.

Sonderregelungen für Rentner und Bezieher von Versorgungsbezügen

Eine besondere Regelung gilt für Rentner und Bezieher von Versorgungsbezügen, deren Beiträge durch die Zahlstelle an die Krankenkasse abgeführt werden. Aufgrund einer Systemumstellung verschieben sich die erstmalige Erhebung oder künftige Veränderungen des Zusatzbeitrages um zwei Monate nach hinten. Somit wurde vom Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Demnach wird für die Monate Januar und Februar 2015 ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent angewendet – ganz unabhängig von der tatsächlichen Höhe des von den Kassen definierten Zusatzbeitrages. Bitter für die Versicherten, deren Krankenkasse unter den in der Sonderregelung vereinbarten 0,9 Prozent blieb.

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Krankenkassenwechsel nicht überstürzen

Bei einem Krankenkassenwechsel sollte man neben dem Zusatzbeitrag auch einige andere Entscheidungskriterien berücksichtigen. Hierzu gehören beispielsweise eine gute Erreichbarkeit, der gebotene Service und eine Beratung bei Fragen zur Arztwahl und zu Krankheiten. Nach wie vor gibt es bei den Krankenkassen feine Unterschiede, obwohl 95 Prozent der Leistungen bei allen Kassen gleich sind. Krankenkassen haben über ihre Satzung die Möglichkeit, Extra-Leistungen zu vereinbaren. Dies können beispielsweise gute Versorgungsmodelle für chronisch Kranke sein oder die Bewilligung einer Haushaltshilfe. Die Kassen können hierüber zusätzliche Leistungen unterschiedlicher Art beschließen und ihren Mitgliedern damit einen Vorteil bieten.

Verbraucherzentrale Sachsen

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