Der Schnee traf den PKW Kia Rio des Klägers und beschädigte die Kofferraumabdeckung und die Heckscheibe stark. Das erstmals im Mai 2003 zugelassene Fahrzeug hatte zu dem Zeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3000 Euro. Der Fahrzeughalter ließ nach dem Unfall ein Unfallgutachten erstellen. Der Gutachter stellte fest, dass der PKW noch 750 Euro wert war, was einem wirtschaftlichen Totalschaden gleich kam.

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Der Fahrzeughalter verlangte von der Hauseigentümerin Schadenersatz in Höhe von 2250 Euro, das entspricht der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, sowie die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 415 Euro. Laut Halter hätte die Hauseigentümerin trotz des Schneefanggitters auf dem Dach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Hauseigentümerin weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der PKW-Halter Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Klage wurde durch die zuständige Richterin vollständig abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Hauseigentümerin mit dem Anbringen der Schneefanggitter ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Im Falle von Dachlawinen habe jeder Fahrzeughalter für die Sicherheit seines Fahrzeugs selbst zu sorgen. Im konkreten Fall hätte der Fahrer seinen PKW an einem vor Schneelawinen sicheren Ort abstellen müssen.

Laut Gericht waren im konkreten Fall zusätzliche Maßnahmen nicht erforderlich

Das Gericht sieht im betreffenden Fall keine konkreten Umstände, die zusätzliche Maßnahmen hätten erforderlich machen können. Das Aufstellen von Warnschildern sei ebenfalls nicht notwendig gewesen. Dies erübrigt sich auch dadurch, dass der Geschädigte als Ortsansässiger mit der Gefahr von Dachlawinen - unabhängig von der Schräge des Daches - vertraut sei. Der Hauseigentümer ist vielmehr erst bei konkreten Gefahren verpflichtet, Dritte durch geeignete Maßnahmen vor Schäden zu schützen. Dabei kann es je nach Einzelfall auf die allgemeine Schneelage, die jeweilige Witterungslage, die örtlichen Gegebenheiten sowie die Neigung des Daches ankommen.

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Die Bayerische Bauordnung enthalte keine Regelung zum Schutz vor Dachlawinen, es gibt auch keine entsprechende Verordnung der Stadt München. Deshalb Das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.3.14, AZ 274 C 32118/13 ist rechtskräftig.

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