Die Grundeigentümer Versicherung wollte bei ihren Kunden zum Jahreswechsel Tariferhöhungen von bis zu 14 Prozent durchsetzen. Allerdings hat sie jegliche Kommunikation direkt mit dem Kunden geführt und den Makler davon nicht in Form eines Nachtrags oder eine Beitragsrechnung in Kenntnis gesetzt. Die Folge: Einige Makler wurden davon überrascht, dass ihre Mandanten den Vertrag plötzlich gekündigt hatten.

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Information der Makler nur per Newsletter

Hat damit die Grundeigentümer Versicherung Informationspflichten verletzt? Wenn der Vertrag über einen Versicherungsmakler vermittelt worden ist, dann hat der Versicherer grundsätzlich die Verpflichtung, jegliche Korrespondenz mit dem Makler in Kopie zu führen. Schließlich muss der Makler über Änderungen informiert sein, wenn er bedarfsgerecht beraten will.

Die Grundeigentümer beruft sich auf einen Newsletter, der im November verschickt worden ist. In diesem Newsletter sei die Prämienanpassung angekündigt worden. Die reine Information per Newsletter erfüllt aber nach meiner Einschätzung nicht die Form eines Nachtrags oder einer Beitragsrechnung, die dem Makler in Kopie nach dem oben genannten Grundsatz zusteht.

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Es stellt sich zudem die Frage, wie ein Makler ohne Kenntnis von Beitragsrechnungen, Nachträgen etc. den Kunden ordnungsgemäß beraten und betreuen kann. Betroffene Makler sind verärgert und werden wahrscheinlich erwägen, Ansprüche der verlorenen Courtage an das Unternehmen zu stellen. Wir werden weiter berichten.

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