Bei einem Unfall haben Geschädigte die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, sollte der Unfallgegner – bzw. dessen Versicherer - die Kosten für den Schaden nicht übernehmen. Unter Umständen ist dies sogar notwendig, da der Kfz-Reparaturbetrieb das Fahrzeug möglicherweise nicht herausgeben kann, wenn keine Erklärung zur Kostenübernahme vorliegt.

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Üblicherweise, so die Juristen von autorechtaktuell.de, könne der Kunde einen Anwalt hinzuziehen und eine entsprechende Vollmacht unterschreiben. Ein persönlicher Kontakt zum Rechtsanwalt würde erst im Anschluss stattfinden.

R+V fragt nach Motivation für Einschalten eines Anwalts

Geschädigte, die sich anwaltlichen Beistand organisiert hatten um ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen, wurden von der R+V Versicherung mit einem Fragebogen bedacht. Damit wollte sie herausfinden, weshalb der Versicherungskunde einen Anwalt beauftragt hat.

Gefragt wird beispielsweise,

  • ob er persönlich in der Anwaltskanzlei vorstellig geworden ist
  • ob er den Anwalt persönlich kennt,
  • ob er die Anwaltsvollmacht vom Anwalt unmittelbar erhalten hat, im Internet heruntergeladen hat oder sie ihm von einem anderen übergeben wurde
  • wo die Vollmacht unterschrieben wurde und
  • ob der Anwalt auch aus eigenem Entschluss aufgesucht wurde oder ob nur gesagt wurde, dass ein Anwalt eingeschaltet werden sollte.

Der Geschädigte hat im letzteren Fall die Möglichkeit anzukreuen: „Ich habe den Anwalt aus eigenem Entschluss genommen“ oder „Jemand hat mir gesagt, ich sollte einen Anwalt nehmen. Das habe ich gemacht“.

Zuletzt soll der Anspruchsteller zudem beantworten, ob derjeniger, der ihm den Anwalt empfahl, Druck auf ihn ausgeübt habe oder ob die Entscheidung dazu freiwillig war.

Kriminalisierung der Möglichkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten

Die Kritiker dieses Fragebogens sind der Ansicht, dass Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes werde kriminalisiert. Entsprechend reagierte autorechtaktuell.de im Interesse der eigenen Vertragsanwälte mit einem Schreiben an den Vorstand der R+V-Versicherung.

Darin heißt es:
Der Unterzeichner kann sich nicht vorstellen, dass ein derartiges Schreiben mit Zustimmung des Vorstandes einer renommierten Gesellschaft benutzt wird.
Hier geht es mit sicherheit nicht mehr um die Wahrnehmung berechtigter Interesen des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherers, sondern hier werden offensichtlich Strafmaßnahmen ergriffen, um verkehrsrechtlich tätige Anwälte zu diskreditieren.

Erwartet wird eine Klarstellung und keine weitere Verwendung des Schreibens.

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Bei Zweifeln an der Bevollmächtigung durch den Anspruchsteller könne der regulierungspflichtige Versicherer auch konkret beim mandatierten Anwalt anfragen, um diese zu klären. In Zweifelsfällen könne gegebenenfalls eine Erklärung des Mandanten eingeholt werden, so der Geschäftsführer Elmar Fuchs im Brief an den R+V-Vorstand.

autorechtaktuell.de

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