Die Bausparkasse LBS Bayern hat 26.000 alte Bausparverträge mit hoher Verzinsung gekündigt, um sich von früheren Zinsversprechen zu befreien. Der Grund für die Kündigungen: Auch den Bausparkassen machen die Niedrigzinsen am Kapitalmarkt zu schaffen, so dass sie Probleme haben, Zusagen aus besseren Zeiten zu bedienen.

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Wie der Münchener Merkur (Montag) berichtet, betreffen die Kündigungen Verträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Das heißt, die Kunden haben eine Mindestlaufzeit erfüllt und eine vorher vereinbarte Summe (meist 40 bis 50 Prozent des Zielguthabens) angespart, aber kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen.

Kündigungen der Bausparverträge aus heiterem Himmel

Viele Sparer wurden von den Kündigungsschreiben wie aus heiterem Himmel getroffen, schreibt das Münchener Blatt. Als Alternative bietet die Bank nun an, das angesparte Guthaben zu überweisen oder die Bausparverträge mit den aktuell gültigen Konditionen weiterzuführen. Das aber wäre ein Minusgeschäft. Die Bausparkassen zahlen nur noch einen Minizins von 0,25 Prozent, womit die Geldentwertung infolge der Inflation nicht aufgefangen werden kann. In den Altverträgen wurden immerhin 3,5 Prozent Zinsen garantiert.
Reagiert der Kunde nicht auf die Kündigung, wird das Guthaben nach Angaben eines LBS-Sprechers auf ein zinsloses Zwischenkonto gelegt. Wirksam wird die Kündigung zum 01. Mai 2015.

Die Bausparkasse Bayern ist nicht die erste Bank, die zu derart drastischen Maßnahmen greift. Im letzten Jahr hatte u.a. auch die Wüstenrot Bausparkasse ca. 15.000 Altverträge gekündigt. Bei Verbraucherschützern stößt die gängige Praxis auf wenig Gegenliebe. So erklärte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: „Man hat den Kunden den Vertrag als Sparprodukt mit attraktivem Guthabenzins verkauft und sollte jetzt nicht im Kleingedruckten nach Ausflüchten suchen“.

Rechtliche Bewertung nicht eindeutig

Über die rechtliche Bewertung des Vorgangs gibt es unterschiedliche Meinungen. Gängige Rechtspraxis ist es, dass sogenannte übersparte Bausparverträge gekündigt werden – Verträge also, bei denen die Summe von angespartem Guthaben und Zinsbonus die Bausparsumme übersteigt. Damit ist der eigentliche Zweck des Bausparens, ein Darlehensanspruch, in diesen Vertragsfällen nicht mehr möglich. Die rechtliche Kündigungssperre entfällt und die Sparer müssen einseitige Aufkündigungen des Vertrages akzeptieren.

Wie aber verhält es sich mit zuteilungsreifen Verträgen, bei denen nur ein bestimmter Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme angespart wurde? Die LBS Bayern sieht sich im Recht. Auch bei zuteilungsreifen Verträgen werde der originäre Zweck eines Bausparguthabens -die Aufnahme eines Darlehens- nicht erfüllt, erklärte ein Sprecher auf Anfrage. Verzichte der Kunde „mehr als zehn Jahre lang auf seinen Darlehensanspruch, kann die Bausparkasse zum Schutz der Bausparergemeinschaft das Vertragsverhältnis kündigen.“ Dieses Vorgehen sei sowohl vom Landgericht Mainz (AZ.: 5 O 1/14), von Schlichtern der Bausparkassen sowie von der juristischen Literatur bestätigt.

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Anders beurteilt Susanne Götz von der Verbraucherzentrale Bayern den Fall. „Rechtlich ist das ein schwieriges Thema, weil es bislang kein Urteil des Bundesgerichtshofes gibt“, sagte Götz dem Münchener Merkur. So würden sich die Bausparkassen auf Darlehensvorschriften und insbesondere § 489 Abs.1 Nr.2 BGB berufen, die eigentlich für ganz andere Vertragskonstellationen gedacht seien. Sie rät Betroffenen dazu, zunächst den Ombudsmann fürs Bausparen einzuschalten (www.schlichtungsstelle-bausparen.de). Die Kundenbeschwerdestelle ist unter Telefon 030/59 00 91 500 erreichbar.

Münchener Merkur

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