Nach dem Wirbel im Herbst 2013 um die Tippgeber der Debeka in Beamtenkreisen hatte die BaFin Anfang September dieses Jahres das Papier mit dem Titel „Hinweise zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, zu vertriebsbezogenen Aktivitäten und zum Risikomanagement bei dem Vertrieb von Versicherungsprodukten“ veröffentlicht. Wie Spiegel Online berichtete, hatte sie damit auf vermehrten Druck aus dem Bundestag reagiert, gerade die Versicherungsbranche bei Regulierungen häufig zu übersehen.

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Zwischen Tippgebern und Vermittlern differenzieren

Wie die Bafin mitteilte, sei der Hintergrund des aktuellen Rundschreibens, „dass durch vertriebliche Aktivitäten ausgelöste Reputationsschäden das Potenzial haben, ein negatives Bild der Branche zu zeichnen.“

Eine Maßnahme soll eine feste Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Tippgeber sein, die auch eine Provisionstabelle für die Zahlungen an die Tippgeber enthalten soll. Somit stünden Tippgeber mit den Versicherern in einem ähnlichen Vertragsverhältnis wie die klassischen Versicherungsvermittler. Letztere hätten jedoch viel umfassendere Pflichten an Qualifikation, Beratung und Kundenbetreuung zu erfüllen und sollten daher von den Tippgebern strikt getrennt behandelt werden, kritisiert der BVK. Ein Tippgeber erhalte nach Ansicht des BVK gerade keine Provisionen, da er lediglich den Kontakt zwischen Kunden und Vermittler herstelle. Dies führe nicht erkennbar zu einem Vertragsabschluss.

BVK sieht keinen Grund für Veränderungen im Risikomanagement

Auch die Änderungsvorschläge der Bafin bezüglich des Risikomanagements beim Vertrieb von Versicherungen hält der BVK für unnötig, da sich die bisherige Handhabung bewährt habe.

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Laut dem Verband sinke die Zahl von Kundenbeschwerden gegen Versicherungsvermittler jährlich. Auch die schon vorhanden Compliance-Regeln sowie der Verhaltenskodex aller BVK-Mitglieder funktioniere.

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