Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt haben mit einem Urteil die Rechte des Kunden gestärkt. So müssen Versicherungen Schadenersatz leisten, wenn ein gebundener Vermittler es versäumte, wesentliche Gesprächsinhalte eines Beratungsgespräches zu protokollieren. Auf das Urteil macht die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in einem Beitrag für Cash Online aufmerksam.

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Streit um Wohngebäudeversicherung

Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Käuferin eines Autohauses 2008 für ihr neues Objekt eine gewerbliche Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Jedoch bestand über den Voreigentümer bereits eine Autohausversicherung, die weiterhin gültig war und einen Wohngebäude-Schutz einschloss. Die Händlerin forderte die Rückzahlung der Versicherungsprämien, als sie den Irrtum bemerkte – schließlich besaß sie zwei Versicherungen für ein Objekt. Sie behauptete, im Beratungsgespräch habe ihr der Sparkassen-Vertreter verschwiegen, dass der alte Schutz weiterhin bestehen bleibe.

Die beratende Sparkasse wies den Vorwurf einer Falschberatung von sich. Man habe die Frau über die weitere Gültigkeit des Altvertrages aufklärt, aber sie habe dennoch eine separate Police abschließen wollen. Wer Recht hat, lässt sich rückblickend nicht mehr rekonstruieren. Doch das Finanzinstitut musste vor dem Gericht eine Niederlage einstecken, weil das Beratungsprotokoll deutliche Mängel aufwies.

So fehlten in der Beratungsdokumentation Angaben zum konkreten Inhalt der Besprechung, der zugrunde liegenden Motivation sowie den wesentlichen Gründen für den Rat, eine neue Versicherung abzuschließen. Diese Mängel waren auch bezüglich der sogenannten Beweislastverteilung wichtig. Normalerweise muss nämlich der Kunde nachweisen, dass er schlecht beraten wurde. Eine mangelhafte Beratungsdokumentation führt jedoch zu einer Beweislastumkehr - nun muss die Versicherung bzw. der Vermittler eine gute Beratung beweisen können.

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Das Problem: Wenn bereits das Beratungsprotokoll eklatante Mängel aufweist, dürfte der Nachweis einer guten Beratung praktisch unmöglich sein. Und so setzte sich die Kundin letztendlich gegen die Versicherung durch. Die Sparkasse muss ihrer Kundin den entstandenen Schaden inklusive Zinsen und Anwaltskosten ersetzen. Eine weitergehende Berufung hat das Gericht zurückgewiesen (Urteil vom 30. Januar 2014, Az. 12 U 146/12).

Urteil auch für Makler wichtig

„Obwohl diese Entscheidung eine Versicherung und dessen gebundenen Vermittler betraf, sind die tragenden Gründe auch auf Versicherungsmakler übertragbar“, erklärt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Fachanwälte in seinem Gastbeitrag für Cash Online. So müsse die Beratungsdokumentation mindestens die Information des Kunden zu seinem Beratungsbedarf, den abgefragten Informationen sowie die Begründung für einen Versicherungsrat enthalten. Fehlen diese Angaben im Beratungsprotokoll, kann der Makler wegen Falschberatung verurteilt werden.

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