Normalerweise bieten Lebensversicherungen wenig Anlass für rege Presseberichterstattung. Nicht so im Sommer 2014. Zum einen hat der Gesetzgeber ein Reformgesetz beschlossen, das für zukünftige Lebensversicherungsverträge weitreichende Veränderungen vorsieht. Doch auch Altverträge sorgten wegen zweier höchstrichterliche Urteile für Schlagzeilen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zwei Urteile zum Widerruf – genauer: Widerspruch - von Lebensversicherungsverträgen verkündet.

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Unter anderem hatte der BGH die wichtige Frage zu entscheiden, ob tausende von Versicherungsnehmern sich rückwirkend von ihren Lebensversicherungen trennen können, weil der Versicherungsvertrag im sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurde. Wer die Berichterstattung der vergangenen Wochen verfolgt hat, weiß bereits, dass der Bundesgerichtshof im Juli 2014 ein „generelles“ Widerrufsrecht abgelehnt hat und Millionenforderungen von den Versicherungen abgewendet hat (vgl. Az.: IV ZR 73/13). Eine ganz andere Botschaft vermittelte ein Anfang Mai 2014 gefälltes höchstrichterliches Urteil, in welchem ein Widerruf Jahre nach der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags gestattet wurde.

Zwei Fälle, in welchen es jeweils um den Widerspruch bei Lebensversicherungsverträgen ging und dennoch beurteilte der Bundesgerichtshof diese Fälle vollkommen unterschiedlich. Angesichts dieser beiden Urteile stellt sich für Nichtjuristen die Frage, ob der Widerruf zukünftig noch möglich ist oder nicht. Bevor diese Frage beantwortet werden kann, muss zunächst einmal geklärt werden, was ein Widerruf überhaupt bewirkt und wann ein Versicherungsvertrag überhaupt (nachträglich) widerrufen werden kann.

Worum geht es bei einem Widerruf überhaupt?

Ein Widerspruch ist dann interessant, wenn ein Lebensversicherungsvertrag bereits beendet und dem Versicherten „nur“ den Rückkaufswert der Versicherung ausbezahlt wurde. Oder wenn ein Versicherter auf die in der Lebensversicherung gebundenen Gelder zugreifen möchte und der Rückkaufswert zu finanziellen Abstrichen führen wird. Der Rückkaufswert ist jedoch keine gesetzlich vorgeschriebene Folge einer Kündigung, sondern es handelt sich um eine Vertragsklausel, die sich im „Kleingedruckten“ der Versicherungsverträge verbirgt.

Und genau an dieser Stelle setzt der Widerruf an: Wenn ein Vertrag wirksam widerrufen wird, dann wird der Vertrag so behandelt, also ob dieser niemals abgeschlossen worden wäre. Da die vertraglichen Rechte und Pflichten nachträglich entfallen, muss der Versicherte so gestellt werden, also hätte der Vertrag nie existiert. Dies bedeutet u.a. dass die Versicherung auch jene Beträge herausgeben muss, welche sie aufgrund des berechneten Rückkaufswerts einbehalten hat. In der Praxis ist die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags natürlich nicht so einfach – immerhin genoss der Versicherte vor dem Widerspruch den Versicherungsschutz. Aber grundsätzlich kann ein Versicherter nach einem Widerspruch Geld fordern – dies bestätigte der BGH dem Grunde nach im Mai 2014.

Doch wie sich bereits anhand des oben erwähnten BGH-Urteils aus dem Juli 2014 erahnen lässt, ist ein Widerruf nicht beliebig lange möglich. Ein Widerspruch ist nur solange möglich, wie die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Und genau bei dieser zentralen Weichenstellung beginnen bereits die rechtlichen Fragestellungen. Denn anders als die – oftmals nur vermeintlich eindeutigen - Widerspruchsbelehrungen bei Vertragsschluss vermuten lassen, ist es nicht immer ohne Weiteres feststellbar, ob die Frist überhaupt wirksam in Gang gesetzt wurde. Denn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sind hoch. Eine einfach Formel, wann Fehler einer Widerrufsbelehrung einen späteren Widerspruch noch zulassen und wann nicht mehr, gibt es nicht. Dies spiegelt sich auch in den zahlreichen Gerichtsurteilen wider, die in den vergangenen Jahren wegen widersprochener Versicherungsverträge ergangen sind.

Die beiden neuen BGH-Urteile beleuchten ganz bestimmte Einzelfragen – den Widerspruch gegen Versicherungsverträge gibt es jedoch bereits seit Jahren

In diesem Zusammenhang lässt sich erkennen, dass die beiden neuen BGH-Urteile sich in eine lange Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen einreihen. In diesen beiden Entscheidungen wurden zwar wichtige und durchaus auch grundlegende Detailrechtsfragen geklärt – ein völlig neues Rechtsinstrument für Versicherte wurde aber nicht geschaffen. Vielmehr besteht das Widerspruchsrecht bereits seit vielen Jahren. Die neuen Urteile und die damit verbundene mediale Aufmerksamkeit haben lediglich diese Option im Bewusstsein der Versicherten wachgerufen. Auch die beiden BGH-Urteile brachten keine Vereinfachung für die Versicherten mit sich – denn es wurden „nur“ zwei Detailfragen rechtlich entschieden. Auch wenn die Schlagzeilen der Presse bisweilen anderes vermuten ließen.

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Mit wenigen Worten lässt sich die Auswirkung der neuen BGH-Urteile für Versicherte folgendermaßen zusammenfassen: Der Widerspruch ist ein wichtiges und gesetzlich gebilligtes Instrument für Versicherte – die einfach „Patentlösung“, die alle Probleme bei einer Lebensversicherung lösen kann ist der Widerspruch dennoch nicht. Die Rechtslage um den Widerspruch ist komplex und muss von Einzelfall zu Einzelfall immer wieder neu bestimmt werden.

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