Der Debeka-Skandal sorgte bundesweit für Schlagzeilen. Angestellte des Versicherers hatten jahrelang Adressen von Lehrern und anderen Beamten gekauft, um deren Kollegen oder Berufseinsteigern eine Krankenversicherung zu vermitteln.

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Nun sieht auch die deutsche Finanzaufsicht BaFin Handlungsbedarf und hat ein Konsultationsverfahren zu einem neuen Rundschreiben gestartet, um u.a. zu konkretisieren, was Tippgebern zukünftig erlaubt ist und was nicht. Mit der "Konsultation 07/2014: Rundschreiben zu Versicherungsvermittlern und zum Vertrieb von Versicherungsprodukten" sollen notwendige Korrekturen am bisher geltenden "Vermittlerrundschreiben" 9/2007 (VA) vorgenommen werden.

Allgemein soll das Rundschreiben „vertriebsbezogene Themen“ stärker regulieren, erklärt die Finanzaufsicht. Dies sei auch deshalb notwendig, weil sie vermehrt in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden, bedingt etwa durch Datenschutz-Verletzungen oder Skandale um Incentive-Reisen. Bis zum 10.10.2014 haben die Versicherungsverbände Zeit, zu dem Papier Stellung zu beziehen. Die Stellungnahmen werden auf der Webseite der BaFin veröffentlicht.

Tippgeber – ein von der BaFin unterschätztes Thema

Die Arbeit von Tippgebern lehnt die BaFin nicht grundsätzlich ab. Dennoch räumt die Behörde ein, das Thema bisher unterschätzt zu haben. „Bis vor wenigen Monaten war vermutlich nur schwer vorstellbar, dass auch die Tätigkeit von Tippgebern für ein Versicherungsunternehmen zu einem größeren Reputationsschaden führen kann“, heißt es in dem Papier mit Blick auf die Debeka.

Auch die Datenlage war bisher äußerst lückenhaft. Erst im Frühjahr 2014 habe man überhaupt versucht, eine „annähernd repräsentative, dem Markt entsprechende Übersicht über Art und Umfang der Zusammenarbeit zwischen Versicherungsunternehmen und Tippgebern zu erhalten“. Dabei stellte sich auch die Frage, ob und inwiefern Tippgeber von den Versicherern „im Rahmen der Geschäftsorganisation und des Risikomanagements“ überhaupt als Teil des Vertriebs wahrgenommen werden.

Die Auswertung der von Unternehmensseite zur Verfügung gestellten Daten habe gezeigt, dass Tippgeber „grundsätzlich und in zutreffender Weise“ von Versicherungsvermittlern abzugrenzen seien. Art und Umfang der Zusammenarbeit von Versicherern mit Tippgebern sei geprägt von ganz unterschiedlichen Vertriebsstrukturen, so dass pauschale Vorgaben oder gar Maßnahmen der Aufsicht kaum möglich erscheinen. „Je weiter der Tippgeber vom Versicherer entfernt ist, beispielsweise bei einer Zusammenarbeit zwischen Makler und Tippgeber, desto schwieriger gestalten sich die Einflussmöglichkeiten des Versicherers auf den Tippgeber“, heißt es hierzu auf der Webseite der BaFin.

Versicherer weisen Verantwortung für Tippgeber von sich

Die Umfrage habe zudem verdeutlicht, dass die Versicherer die Verantwortung für das Einhalten von Vorschriften beim Tippgeber selbst sehen. Seien es datenschutzrechtliche Bestimmungen, das Einholen einer Genehmigung durch den Arbeitgeber etc. - die Versicherer weißen hierfür die Zuständigkeit weitestgehend von sich. „Dies mag aus Sicht der Versicherungsunternehmen zulässig sein, wird jedoch – wie das Interesse der Politik, aber auch der Medien zeigt – von der Öffentlichkeit anders wahrgenommen“, kommentiert die BaFin. Mit anderen Worten: Weil Tippgeber dem Ruf einer Versicherung sehr schaden können, müssen auch die Unternehmen stärker in die Pflicht genommen werden.

Hat aber die Finanzaufsicht ob dieser Ausgangssituation überhaupt eine Handhabe regulierend einzugreifen, wenn doch die Tippgeber weitgehend autark vom Versicherer agieren können? Dies bestätigt die Finanzaufsicht. „Auch wenn das Versicherungsaufsichtsgesetz keine ausdrücklichen Vorgaben für die Zusammenarbeit mit Tippgebern kennt, so wäre die Folgerung falsch, dass die BaFin keine Möglichkeit hat, Anforderungen an die Geschäftsorganisation in diesem Bereich zu stellen“, heißt es hierzu. Und weiter: „Über § 64aVAG besteht für die BaFin die Möglichkeit, unter Berücksichtigung unternehmensindividueller Gegebenheiten, Vorgaben auch für die Zusammenarbeit mit Tippgebern zu machen“.

Möglichkeiten der Tippgeber sollen eingeschränkt werden

Explizit betont die BaFin: „eine gesetzliche Definition des Tippgebers gibt es nicht“. Eine strengere Aufsicht soll sich nun dadurch ergeben, dass genauer bestimmt wird, was ein Tippgeber in der Beziehung zu Versicherern und Kunden darf und was nicht.

Von dem in § 59 VVG definierten Begriffs des Versicherungsvermittlers sei der Tippgeber dadurch abzugrenzen, dass er „den Interessenten lediglich an einen Vermittler oder einen Versicherer empfiehlt. Dies stellt keine Vermittlung dar, da es sich lediglich um eine vorbereitende Handlung handelt, die nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielt.“ So ist dem Tippgeber laut Gesetz eine Vermittlertätigkeit nach §34 der Gewerbeordnung ausdrücklich untersagt.

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Folgende ergänzende Vorschriften sollen nun in das Rundschreiben aufgenommen werden, um die Tätigkeit von Tippgebern strenger zu regulieren:

  • Tippgebervereinbarung: Sofern es sich bei der Zusammenarbeit zwischen Versicherer oder Versicherungsvermittler und Tippgeber um eine regelmäßige Tätigkeit handelt, sollte darauf geachtet werden, dass zwischen dem Tippgeber und dem Versicherer oder Versicherungsvermittler eine schriftliche Tippgebervereinbarung besteht.

  • Provisionstabelle und Zahlungen: Eine Provisionstabelle sollte Bestandteil der Tippgebervereinbarung sein. Zahlungen an Tippgeber sollten von einer zentralen Stelle bei dem Versicherer vorgenommen werden. Die Freigabe der Zahlung und die Auszahlung sollen grundsätzlich personell und organisatorisch getrennt sein.

  • Nebentätigkeitsgenehmigung: Die Tippgebervereinbarung sollte die Verpflichtung des Tippgebers enthalten, vor dem Beginn der Zusammenarbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse beispielsweise eine Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen und diese dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler auch vorzulegen.

  • Datenschutz: Tippgebervereinbarungen sollten Datenschutzklauseln oder Merkblätter enthalten, die den Tippgeber in angemessener Weise für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisieren. Darüber hinaus sollte im Rahmen von Schulungen auf datenschutzrechtliche Themen aufmerksam gemacht werden.

  • Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten: Der Tippgeber sollte sich vom potentiellen Kunden eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten unterzeichnen lassen. Diese Dokumentation der Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe und Verwendung seiner Daten gewährleistet auch, dass die Rechtmäßigkeit des Umgangs mit den Daten belegt wird und dass auch ein eventueller Erwerb von personenbezogenen Daten („Adresskauf“) nachvollzogen werden kann.

  • Keine Zusammenarbeit mit Tippgebern: Sofern das Versicherungsunternehmen keine vertragliche Beziehung zu Tippgebern unterhält, sollen die Vertriebspartner des Versicherers, z.B. Makler, schriftlich verpflichtet werden, die in diesem Abschnitt aufgestellten Mindestanforderungen bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern zu beachten. Eine vertragliche Vereinbarung mit Hinweis auf das Rundschreiben ist ausreichend.

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