In Köln kam es jetzt zu zwei Unfällen. Schuld waren Wespen, die sich im Fahrgastraum befanden und die Fahrer offenbar in Panik versetzten. Bei dem einen Unfall starb die 26jährige Fahrerin, als ihr Fiesta in den Gegenverkehr raste. Der andere Unfall ging glimpflich aus, Autofahrer und Beifahrerin kamen mit leichten Verletzungen davon. Doch wer haftet, wenn sich eine Wespe ins Auto verirrt und deshalb ein Unfall entsteht? Dieser Frage hat sich aktuell die Mitteldeutsche Zeitung in einem Beitrag gewidmet.

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Grundsätzlich haftet der Halter für alle Schäden

Versicherte fragen sich immer wieder, wer bei durch Wespen oder andere Insekten verursachten Unfällen eigentlich Schuld ist und ob die Versicherungen in solchen Fällen einspringen.

Bianca Boss vom Bund der Versicherten e. V. (BDV) sagt hierzu der Mitteldeutschen Zeitung:„Laut Paragraph 7 des Straßenverkehrsgesetzes haftet der Halter des Fahrzeugs für alle Schäden, die von Fahrzeug während dessen Betriebs verursacht werden – unabhängig von dessen Verschulden. Es handelt sich um die sogenannte Gefährdungshaftung“.

Versicherungen springen bei Haftpflichtschäden ein

Bei Haftpflichtschäden springen daher die Versicherungen der Fahrzeughalter ein. Boss erklärt weiter: „Egal, wie oder warum es zu dem Unfall kam – außer durch höhere Gewalt -, die Versicherung muss Haftpflichtschäden an andere zahlen“.

Entstehen am eigenen Fahrzeug Schäden, werden die Kosten ebenfalls durch die Versicherung übernommen. Allerdings prüft die Versicherung in diesem Fall, ob der Schaden hätte verhindert werden können. Unter bestimmten Umständen kann es sogar zu einer Leistungskürzung kommen. Jurist Jost Kärger vom ADAC sagt: „Die Versicherung prüft, ob grob fahrlässig gehandelt wurde.“ Meist komme es zu einer Einzelfallentscheidung.

Grad der Fahrlässigkeit wird mit einbezogen

Wenn ein Unfall vorliegt, wird der Kfz-Versicherer prüfen, ob grob fahrlässig gehandelt wurde. Je nach Ausgestaltung des Vertrages kann er dann die Versicherungsleistung anteilig kürzen. Noch bis vor kurzem hatte grobe Fahrlässigkeit sogar zur Folge, dass die Versicherung nicht für Schäden aufkommen musste. Doch nun ist sie zumindest zu einer Teilleistung verpflichtet. „Um dieses Risiko der Leistungskürzung ganz auszuschließen, sollte der Verbraucher in der Kaskoversicherung den 'Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit' vereinbaren“, rät Frau Boss.

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Autofahrer sind gut beraten, vor Antritt der Fahrt kurz zu prüfen, ob sich eventuell Insekten im Fahrzeuginnern befinden. Während der Fahrt sollten die Fenster möglichst geschlossen bleiben, sofern das Auto über eine Klimaanlage verfügt.

Mitteldeutsche Zeitung

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