Die Bundesregierung will die Anlageberatung gegen Honorar fördern, um Fehlentwicklungen einer provisionsbasierten Beratung entgegenzuwirken. Deshalb trat zum 01. August 2014 das sogenannte Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft. Es sieht unter anderem vor, dass Geldhäuser, die Anlageberatung komplett oder teilweise auf Honorarbasis anbieten, sich in einem Honoraranlage-Register der deutschen Finanzaufsichtsbehörde BaFin registrieren lassen müssen. Dieses ist seit dem 01. August auf der Webseite der Finanzaufsicht einsehbar.

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Aktuell sind in dem Register lediglich sieben Firmen aufgeführt, zu denen unter anderem die Berliner Quirin Bank und die hiesige Niederlassung von Cortal Consors zählt (siehe Tabelle). Damit zeigt sich, dass die Anlageberatung gegen Honorar noch immer ein Nischendasein führt. Zum Vergleich: aktuell registriert die BaFin 2.545 nach dem Kreditwesengesetz (KWG) lizensierte Kreditinstitute und 709 entsprechende Finanzdienstleister.

Provisionen nur in Ausnahmefällen erlaubt

Mit dem Eintrag in das Honoraranlage-Register sind bestimmte Mitwirkungspflichten verbunden, die schwarze Schafe vom Markt fernhalten sollen. Unter anderem müssen die Institute auf ihrer Firmen-Homepage angeben, in welchen Filialen sie Beratungen gegen Honorar anbieten.

Darüber hinaus darf sich ein Honorar-Anlageberater „ausschließlich vom Kunden bezahlen lassen, denn Honorar-Anlageberatung soll allein im Interesse des Kunden erbracht werden“, heißt es in einer Pressemeldung der Finanzaufsichtsbehörde. So soll gewährleistet werden, dass die Produktempfehlung nicht von der Höhe einer gezahlten Provision abhängig ist, sondern Interessen und Wünsche des Kunden im Mittelpunkt stehen. Ziel ist eine transparente Trennung von Beratung und Produktlösung.

Nur unter engen Voraussetzungen darf ausnahmsweise doch eine Provision fließen – diese ist jedoch unverzüglich nach Erhalt an den Kunden weiterzugeben. Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass weder das empfohlene Finanzinstrument noch ein ähnliches ohne Provision erhältlich ist. In diesem Fall kann der Honorar-Anlageberater dem Kunden das geeignete Finanzinstrument empfehlen und durch die Weitergabe der Provision einen Interessenkonflikt vermeiden.

Ebenso verbieten es die neuen Vorschriften, dass Honorar-Anlageberater nur Finanzinstrumente von Anbietern oder Emittenten empfehlen, die eng mit ihrem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verbunden sind oder mit denen sie auf andere Weise wirtschaftlich verflochten sind. Das soll verhindern, dass Honorar-Anlageberater nur Konzern- oder Verbandsemissionen vertreiben.

Verstoßen Institute gegen die besonderen Wohlverhaltens- und Organisationspflichten für die Honorar-Anlageberatung, kann die BaFin sie aus dem Honorar-Anlageberaterregister löschen. Sie dürfen dann die gesetzlich geschützte Bezeichnung Honorar-Anlageberatung nicht mehr verwenden.

Unterschied zwischen Honorar-Anlageberater und Honorar-Finanzanlagenberater

Für Verwirrung bei den Kunden könnte sorgen, dass es auch in der Honorar-Anlageberatung verschiedene Lizenzen gibt. So werden nun u.a. die Begriffe “Honorar-Anlagenberater” (Zulassung nach §32 KWG, Aufsicht BaFin) und “Honorar-Finanzanlagenberater” (Zulassung nach §34h GewO, Aufsicht IHK) unterschieden.

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Ein Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO, der auf die Beratung zu einzelnen Finanzprodukten wie Aktien und Anleihen verzichtet und folglich keine KWG-Lizenz benötigt, muss sich auch nicht bei der BaFin registrieren lassen. Für diese Gruppe besteht stattdessen ein eigenes Register bei den Industrie- und Handelskammern.

BaFin

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