Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gingen allein im ersten Halbjahr 2014 4.234 Beschwerden über Anlageberater ein. Dabei wird lediglich die Menge an Eingaben erfasst, ohne dass ein tatsächliches Fehlverhalten von Finanzberatern vorliegen muss. Dennoch sah die Bundesregierung grundlegend Handlungsbedarf in der Finanzanlageberatung.

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Der Gesetzgeber will mit dem Honoraranlageberatungsgesetz zumindest mehr Transparenz über die Vergütung bei Finanzberatungen schaffen. So soll für Kunden künftig ersichtlich sein, ob der Berater für die vermittelten Finanzprodukte eine Provisionen erhält oder ob ein Honorar für die Beratung gezahlt wird.

Vorgaben für Honoraranlageberater

Banken und Finanzdienstleister, die diese Form der Anlageberatung anbieten, müssen erweiterte Vorgaben beachten. Diese Vorgaben gehen über jene in der provisionsbasierten Anlageberatung hinaus.

Grundsätzlich dürfen sich Honorar-Anlageberater lediglich vom Kunden vergüten lassen. Provisionen können an Kunden weitergegeben werden, wenn dasselbe Produkt auch ohne Provision am Markt erhältlich ist. Nicht-monetäre Zuwendungen, wie etwa Incentive-Reisen, können nicht an den Kunden weitergeleitet werden. Damit sind sie für Honorar-Anlageberater generell verboten.

Hinreichender Marktüberblick

Honorar-Anlageberatern ist es nicht erlaubt, nur Konzern- oder Verbandsemissionen zu vertreiben bzw. nur Finanzinstrumente zu empfehlen, die sie selbst aufgelegt haben. Es gelten für sie auch sogenannte „Wohlverhaltenspflichten“. Die Angebotspalette des Honorar-Anlageberaters muss auf einen hinreichenden Marktüberblick gründen, den sich derjenige zu verschaffen hat.

Um auszuschließen, dass Honorar-Anlageberater ein Geschäft empfehlen, um für ihr Institut einen Gewinn zu erzielen, verbietet § 31 Absatz 4d Satz 1 WpHG, die Empfehlung als Festpreisgeschäft auszuführen. Hat der Honorar-Anlageberater das Finanzinstrument selbst aufgelegt, gilt dieses Verbot nicht.

Kritik aus der Branche: Honorar-Anlageberatung umfasst keine Versicherungen

Seit 1. August kann man sich in einem Honorar-Anlageberaterregister bei der BaFin darüber informieren, welche Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute Honorar-Anlageberatung anbieten. Registriert hat sich unter anderem bereits die quirin Bank. Deren Vorstandsvorsitzender Karl Matthäus Schmidt begrüßte die Regelung, sie weise allerdings Schwachstellen auf: „Die Honorarberatung umfasst keine Versicherungen - das widerspricht dem Gedanken einer ganzheitlichen Beratung. Auch sind Honorare für Anleger weiterhin nicht steuerlich absetzbar. Vom Zustand gleicher wettbewerblicher Rahmenbedingungen für die Honorarberatung sind wir damit noch weit entfernt", so Schmidt. Dennoch beginne aus Sicht des Unternehmens mit dem Inkrafttreten des Honoraranlageberatungsgesetzes ein Umdenken.

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Ebenso gab es Kritik seitens der Deutschen Kreditwirtschaft. So habe es der Gesetzgeber versäumt, nicht nur die bei den Banken angesiedelten Honorar-Anlageberater, sondern auch die (freien) Honorar-Finanzanlagenberater der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu unterstellen. „Das ist im aktuellen Gesetz nicht vorgesehen. Diese Sonderbehandlung widerspricht sowohl dem Grundsatz des Anlegerschutzes als auch der Wettbewerbsgleichheit, da die Honorar-Finanzanlagenberater allein der weniger spezialisierten Gewerbeaufsicht unterliegen“, heißt es in einer Mitteilung der Deutschen Kreditwirtschaft.

BaFin

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