Die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung (bKV) sind seit diesem Jahr nicht mehr steuerfrei. Der Krankenversicherungsexperte Christian Molt fordert jetzt von der Regierung Unterstützung, damit die bKV auch zukünftig als personalpolitisches Instrument der Mitarbeiterbindung attraktiv bleibt.

Anzeige

Neue Richtlinie des Bundesfinanzministeriums führte zur Änderung in der Besteuerung

Nach einer Vorgabe des Bundesfinanzministeriums gelten die Beiträge zur bKV seit 01.01.2014 als Barlohn und nicht mehr als Sachlohn. Bewegen sich die Beiträge innerhalb der 44-Euro-Freigrenze des § 8 EStG, sind sie also nicht mehr steuerfrei. Im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden die Beiträge seither versteuert. Außerdem fallen Sozialversicherungsbeiträge an.

Das würde Christian Molt, Vorstand Allianz Private Krankenversicherung, gerne ändern. „Weshalb sollen ein Tankgutschein oder eine Betriebsfeier steuerlich begünstigt sein, die betriebliche Krankenversicherung jedoch nicht?", fragte Molt gegenüber dem Onlineportal haufe.de.

Die bKV hat sich in den Unternehmen als wichtiges sozialpolitisches Instrument bewährt

Molt sieht gerade durch die positiven Erfahrungen der Mitarbeiter und Unternehmen mit der bKV Bedarf hinsichtlich einer steuerrechtlichen Förderung. Er meint: "Gerade weil bKV ein wichtiges und zukunftsweisendes sozialpolitisches Instrument darstellt, sollte es bei ihrer steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung eine einheitliche Regelung geben.“

So konnte „die betriebliche Krankenversicherung neben der betrieblichen Altersversorgung als zweite Säule der betrieblichen Vorsorge“ aufgebaut werden. Dadurch könnte die Politik mehr Menschen eine zusätzliche Absicherung ermöglichen. Dazu wäre es allerdings sinnvoll die bKV-Beiträge steuerlich zu begünstigen.

Anzeige

„Eine summenmäßig begrenzte Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit pro Jahr im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr 34 EStG wäre dabei ebenso vorstellbar wie eine Pauschalversteuerung nach den Vorschriften von § 37a oder 37b EStG.“, sagte Molt.

haufe.de

Anzeige