Bochum, Gelsenkirchen und Recklinghausen verzeichneten zahlreiche Sturmschäden: Umgestürzte Bäume, demolierte Autos, überflutete Keller.
Welche Versicherung zahlt aber, wenn das Dach abgedeckt wurde, ein Ast auf das Auto fiel oder eine fremde Person durch herabstürzende Bauteile zu Schaden kam?

Anzeige

Wann greift welche Versicherung?

Bei Sturmschäden an Häusern kommt die Gebäude- sowie teilweise die Hausratversicherung zum Zuge. Die Gebäudeversicherung deckt unter anderem Schäden durch umgefallene oder abgebrochenen Bäume und Äste sowie abgedeckte Dächer. Als Sturm gilt übrigens im Versicherungssinne, wenn der Wind die Stärke 8 erreicht (mindestens 63 km/h). Bei den örtlichen Wetterstationen oder dem Deutschen Wetterdienst (DWD) kann man in Erfahrung bringen, ob entsprechende Windgeschwindigkeiten zum Schadenszeitpunkt erreicht wurden.
Werden Einrichtungsgegenstände beschädigt, springt die Hausratversicherung ein. Diese übernimmt auch Überspannungsschäden als Folge von Blitzschlag. Bruchschäden an Fenstern und Türscheiben übernimmt die Glasversicherung.

Ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen wurden zahlreiche Fahrzeuge durch heruntergefallene Äste oder entwurzelte Bäume. Für diese Schäden kommt die Teilkaskoversicherung auf. Sie greift auch, wenn der Wagen in einer überfluteten Tiefgarage steht. Wer jedoch mutwillig versucht, mit seinem Auto eine überflutete Wegstrecke zu passieren und dabei stecken bleibt, ist nicht von der Teilkasko geschützt.

Der Starkregen sorgte auch für viele überflutete Keller. Was viele Eigentümer nicht wissen: Überflutungen durch Starkregen sind vielfach nicht durch die Hausrat- oder Gebäudeversicherung abgedeckt. Starkregen gilt wie auch Hochwasser oder Erdbeben als Elementarschaden. Dies kann als Elementarbaustein zusätzlich in die Wohngebäude- und Hausratversicherung integriert werden. So können sich Immobilienbesitzer und Mieter gegen die zunehmenden Gefahren von Naturgewalten zumindest finanziell schützen.

Anzeige

Was tun, wenn ein Schaden entstanden ist?

Damit schnell geholfen werden kann, empfehlen Versicherungen und auch Verbraucherverbände folgendes Vorgehen:

  • Noch vor den Aufräumarbeiten sollten die wesentlichen Schäden dokumentiert werden. Dazu eigenen sich Fotos und Videomaterial.
  • Weitere Schäden sollten vermieden werden. So können beispielsweise zerschlagene Fentster mit Folie abgedichtet werden. Auch solche Maßnahmen sollten dokumentiert werden.
  • Der Schaden sollte umgehend an den Versicherungsmakler oder -Vermittler gemeldet werden. Das sollte mit der Versicherungsnummer, einer Schadenbeschreibung und Kontaktmöglichkeit für Rückfragen geschehen.
  • Pauschale Angebote von Handwerksleistungen sollten nur in Abstimmung mit der Versicherung unterschrieben werden.

Anzeige