Durch Arbeitnehmersparzulage besonders interessant!

Dabei gibt es für Arbeitnehmer keine bessere Sparform im mittelfristigen Bereich, insbesondere für Geringverdiener, also dann, wenn der Staat Arbeitnehmersparzulage zahlt. Die jährlichen Einkommensgrenzen dafür liegen bei Alleinstehenden derzeit bei 20.000 Euro, bei Verheirateten bei 40.000 Euro.

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Hochinteressant auch ohne Arbeitnehmersparzulage!

Selbst wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden ist eine VL hochinteressant, wenn der Arbeitgeber Zuzahlungen leistet, denn selbst der kleinste durch den Arbeitgeber zugesteuerte Beitrag ist „geschenktes“ Geld für den Sparer.

Der „Hype“ mit Arbeitnehmersparzulage und Arbeitgeberzuzahlung!

Ein besonders glücklicher Umstand tritt ein, wenn Arbeitnehmer Arbeitnehmersparzulage beziehen können und der Arbeitgeber darüber hinaus Zuzahlungen leistet. Dann ist die „Rendite“ eines geförderten VL Sparplanes geradezu „sagenhaft“.

VL Sparformen

Verschiedene Sparformen zur VL befinden sich im Angebot. Dazu zählen z. B. Fondssparpläne, Bausparen, Banksparpläne und mittels Lebensversicherung. Die höchste Renditeerwartung darf man bei guten VL-Fonds haben. Zu beachten ist hier neben der Auswahl eines guten Fonds auch die Höhe der Depotgebühr.

Wer sein Geld „sicher“ haben will, der kann auf einen Bausparvertrag oder einen Banksparplan zurück greifen. Allerdings: Die Renditeaussichten bei einem Bausparvertrag oder einem Banksparplan sind eher bescheiden, möglicher Weise gar unter dem Inflationssatz. Völlig abzuraten ist vom Einsatz der VL innerhalb einer Lebensversicherung wegen Intransparenz, den nicht nachvollziehbaren Gewinnzuteilungen und den Kosten. Im Übrigen werden VL-Banksparpläne und VL-Lebensversicherungen nicht mit Arbeitnehmersparzulage gefördert.

Achtung – die Arbeitnehmersparzulage kommt nicht automatisch!

Die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Der Arbeitnehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachzuweisen.

Der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1. Januar 2007 angelegt wurden.

Tipp: VL zur Kredittilgung nutzen!

Oft betragen die Zinsfestschreibungszeiten bei Immobilienkrediten 10 Jahre. Mit einer Sperrfrist von 7 Jahren lassen sich VL-Sparpläne daher hervorragend zur Kredit-Teiltilgung nach Ablauf der Zinsfestschreibungszeit oder für Zwischentilgungen (insofern vereinbart) nutzen. Bekanntlich gibt es keine bessere Sparform als die, einen bestehenden Kredit zu tilgen.

Renditeerwartungen bei VL-Sparplänen im Fondsbereich

Unter Hinzurechnung der Arbeitnehmersparzulage (ohne Hinzurechnung der Arbeitgeberzuzahlung!) gab es im Bereich der fondsbasierten VL seit 1962 nur 2 leichte Verlustperioden, trotz einiger Börsencrashs. Selbst diese „theoretische“ Verluste sind jedoch zu vernachlässigen, da der Arbeitnehmer den Auszahlungszeitpunkt nach Ablauf der Mindesthaltedauer selbst bestimmen kann, also sein Depot so lange ruhen lassen kann, bis eine Besserung der Börsensituation eingetreten ist.

Den lediglich 2 leichten Verlustperioden stehen übrigens 42(!) positive Perioden mit bis zu 24,44 % (!) Rendite gegenüber. Selbst in der Periode (2006 – 2012), in welche bekanntlich die Finanzkrise fällt, wurde eine durchschnittliche Rendite von 6,93 % erzielt. Quelle

Ein Beispiel für einen VL Fondssparplan oder auch VL Bausparvertrag

Max Arbeitnehmer zahlt monatlich 40 Euro und erhält keine Arbeitnehmersparzulage. Allerdings zahlt sein Arbeitgeber von den 40 Euro die Hälfte (also 20 Euro). Eigenaufwand von Max Arbeitnehmer also 20 x 12 x 6 Jahre = 1.440 Euro. Eingezahlt sind aber 40 x 12 x 6 Jahre, mithin 2.880 Euro. Nach 7 Jahren erhält Max Arbeitnehmer also (ohne jede Vertragsrendite gerechnet!) das Doppelte des von ihm selbst gezahlten Betrages. Welche Anlage kann das nachweislich innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren?

Noch ein Beispiel für einen VL Fondssparplan

Max Arbeitnehmer erhält keine Zuzahlung vom Arbeitgeber, fällt aber unter die Förderung mittels Arbeitnehmersparzulage (Einkommen bis 20.000 Euro jährlich) und zahlt monatlich 33 Euro. Max Arbeitnehmer entscheidet sich für einen VL Fondssparplan, erhält also 20 % Förderung (66,00 Euro pro Jahr). Eigenaufwand von Max Arbeitnehmer also 33 x 12 x 6 Jahre = 2.376 Euro.

Hinzu kommt die Förderung 6 x 66 Euro = 396 Euro. Auszahlungsbetrag nach 7 Jahren also 2.772 Euro, mithin eine „sichere Beitragszahldauer-Rendite“ von ca. 15 % ohne jede Wertsteigerung des gewählten Fonds. Welche Anlage kann das nachweislich innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren bei derart kleinen Beiträgen?
Auch Verbraucherzentrale ist „pro“ VL! Argumente „pro VL“ für liefert selbst die Verbraucherzentrale

Probieren Sie mit VL das sparen in Aktienfonds einfach aus!

Eine fondsbasierte VL bietet für Arbeitnehmer hervorragende Möglichkeiten Aktieninvestments “auszuprobieren“. Das Ausprobieren eines Investmentsparplanes sollte Arbeitnehmern über eine aktienfondsbasierte VL entschieden leichter fallen, da meist ein „Sicherheitspuffer“ in Form der Arbeitgeberzuzahlung und/oder der Arbeitnehmersparzulage zur Verfügung steht. Sieht der Arbeitnehmer hier die Erfolge, so wird er sich eher mit der Thematik beschäftigen und lernt mit Hilfe seines unabhängigen Finanzanlagevermittlers, dass Geldanlage eben nicht gleich Sparbuch oder Rentenversicherung ist.

Ähnlich verhält es sich mit jungen Arbeitnehmern, die ins Berufsleben einsteigen. Denn wenn eine fondsbasierte VL hier die erste Sparform wäre und der Jung-Arbeitnehmer die Erfolge sieht, dann wird er sich betreffs seiner zukünftigen Geldanlagen und seiner Altersvorsorge wohl viel eher einem tatsächlich unabhängigen Finanzanlageberater zuwenden als einem Geldinstitut oder einem Versicherungsvertreter.

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Wahl des richtigen Ansprechpartners in Sachen VL!

Geeignete Ansprechpartner in Sachen aktienfondsbasierte VL sind zuvorderst Versicherungsmakler, die zusätzlich über eine Erlaubniserteilung als unabhängiger Finanzanlagevermittler nach § 34f GewO verfügen. Versicherungsmakler (nicht Versicherungsvertreter!) stehen auf Seiten ihrer Mandanten (Kunden) und sind nicht Vertreter der Produktgeber. Für den Verbraucher hat die Kombination Versicherungsmakler / unabhängiger Finanzanlagevermittler zudem den Vorteil, dass er sowohl seine Versicherungs- wie auch Geldanlage-Angelegenheiten insgesamt aus einer solchen Hand erledigen lassen kann, die gesetzlich dazu verpflichtet ist, zuvorderst die Interessen des Verbrauchers zu beachten.

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